Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - I ZA 7/03

published on 29.01.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - I ZA 7/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 7/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Entscheidung, deren Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, ist wegen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531 f., zum Abdruck in BGHZ 154, 102 vorgesehen).
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf
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published on 27.02.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/02 vom 27. Februar 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist w
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.