Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - I ZA 2/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darüber, wem die Rechte für eine CD-Nutzung aus einem 1976 geschlossenen Schallplattenvertrag zustehen. Je nach Begründung der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde kommt es dabei auf die Frage an, ob es sich bei der Vermarktung einer Musikproduktion auf CD um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne offenbleiben, weil die Beklagten – der Beklagte zu 1 bildete damals mit den anderen beiden Beklagten die Musikgruppe „L. “ – in dem 1976 geschlossenen Vertrag lediglich Nutzungsrechte als ausübende Künstler und Tonträgerhersteller eingeräumt hätten. § 31
Abs. 4 UrhG sei jedoch nur auf Vereinbarungen über die Nutzung urheberrechtlicher Werke anwendbar, nicht dagegen auf Vereinbarungen, mit denen ein Leistungsschutzberechtigter in die Nutzung seiner Leistungen einwillige (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 = WRP 2003, 393 – EROC III). Die Beklagten haben in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals vorgetragen, sie hätten den Vertrag nicht ledig als ausübende Künstler, sondern auch als Urheber, und zwar als Komponisten und Textdichter der dort aufgezeichneten Titel, geschlossen. Der Beklagte zu 1, der ebenso wie die Beklagten zu 2 und zu 3 in den Vorinstanzen unterlegen ist, begehrt Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Dem Beklagten zu 1 ist auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2003 – XI ZR 172/03, Umdr. S. 2; Beschl. v. 19.12.2002 – III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschl. v. 26.6.2003 – III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). Der Senat bewilligt dem Beklagten zu 1 die beantragte Prozeßkostenhilfe, weil im Falle der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall zu entscheiden sein wird, ob es sich bei der CD-
Vermarktung im Verhältnis zur damals üblichen Vermarktung auf VinylSchallplatten um eine neue Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG handelt. Dies ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Senat weist darauf hin, daß der vorliegenden Entscheidung nichts darüber entnommen werden kann, ob eine eventuelle Revision Aussicht auf Erfolg hat. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten zu 1 zu gewähren, wenn die Grundsatzfrage im Revisionsverfahren zu beantworten ist. Ob sie in der Weise beantwortet wird, daß dies der Revision des Beklagten zu 1 zum Erfolg verhelfen könnte, ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Bedeutung.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Annotations
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.