Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - EnVR 1/11

bei uns veröffentlicht am07.04.2014
vorgehend
Oberlandesgericht München, Kart 17/09, 25.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 1/11
vom
7. April 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff,
Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 7. April 2014

beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2010 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin zu 25 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.996.817 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe:


1
Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt , dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller- leasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
2
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.996.817 € festgesetzt.
Meier-Beck Raum Kirchhoff
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2010 - Kart 17/09 -

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Referenzen - Gesetze

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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren


(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt1.der Beschwerdeführer,2.die Regulierungsbehörde,3.Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf i

Referenzen

(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt

1.
der Beschwerdeführer,
2.
die Regulierungsbehörde,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt.