Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 8/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Februar 2005 wird auf Kosten des Antragstellers , der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 42.369,00 €.

Gründe:

I.


Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seines Vaters gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus der Einbringung zweier landwirtschaftlicher Betriebe in die LPG geltend. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat den auf Zahlung von 42.369 EUR zzgl. Zinsen gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde
des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es. 1. Eine solche Divergenz, die die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Der Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO, std. Rspr.). So ist es hier. Das Beschwerdegericht ist von keinem abstrakten Rechtssatz in den von der Rechtsbeschwerde benannten vier Vergleichsentscheidungen abgewichen.

a) In der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Senats vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, WM 2000, 1762 f.) ist ausgeführt worden, dass der mit einer Abfindungsvereinbarung erfolgte Verzicht auf höhere gesetzliche Ansprüche dann nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sich dieser bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt. Das Beschwerdegericht ist davon nicht abgewichen, was sich schon daran zeigt, dass es diese Entscheidung zitiert und ihr - wenn auch mit etwas anderer Formulierung - gefolgt ist. Soweit die Rechtsbeschwerde eine unzureichende Würdigung der Gesamtumstände der Vereinbarungen vom 1. September 1992 rügt, läge hierin allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall.
b) Der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260 ff.) lag ein Antrag auf richterliche Feststellung der angemessenen Barabfindung nach § 37 Abs. 2 LwAnpG zugrunde. Rechtssätze zur Wirksamkeit von Abfindungsvereinbarungen hat der Senat darin nicht aufgestellt.
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (AgrarR 1993, 257, 259) befasste sich damit, ob die im Umwandlungsbeschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 LwAnpG 1991 anzubietende Barabfindung betragsmäßig ausgewiesen sein muss. Eine Abweichung von Rechtssätzen zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung wird nicht erkennbar.
d) Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2002 (WXV 2023/01 - unveröffentlicht) war schließlich eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die dieses nach einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens über Ansprüche aus § 28 Abs. 2 LwAnpG in der Hauptsache erlassen hatte. Das Oberlandsgericht hat dort - im Unterschied zur Vorinstanz - nach billigem Ermessen dem Unterneh-
men in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 LwVG die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil eine von dem Unternehmen im November 1995 vorgelegte und abgeschlossene Abfindungsvereinbarung mit der bis dahin bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar war und eine Aufklärung des Mitglieds hierüber nicht erfolgte. Abweichende Rechtsgrundsätze zwischen dieser Vergleichsentscheidung und dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss sind auch hier weder dargelegt noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Krüger Lemke Czub

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwer

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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist. (2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nac

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(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden: 1. die Rechtsform, welche die LPG durch den Formwechsel erlangen soll;2. der Name oder die Firma und der Sitz des Unternehmens neuer Rechtsform;3. die Beteiligung der Mitglieder der LP

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2003 - BLw 19/03

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bei uns veröffentlicht am 19.02.2004

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 19/03
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.500

Gründe:

I.


Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner verstorbenen Mutter einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG gegen die Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf angemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zuzüglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinem Stiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unter Verletzung der von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze in einem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, so verkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. Das Beschwerdegericht geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151 BGB aus.
Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Beschwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das ist indes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bundesgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche (BGHZ 89, 149 ff.). Solches zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abweichung , eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Im übrigen liegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärung konkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieser konkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 24/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2003 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem genannten Beschluß werden auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.000

Gründe:


I.


Die Antragsteller verlangen - jetzt nur noch aus abgetretenem Recht - u.a. hilfsweise im Wege des Stufenantrags die Berechnung von Abfindungsansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich der Vorlage der für die Personifizierung des Vermögens erforderlichen Unterlagen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen; das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat ihm stattgegeben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel, den Antrag zurückzuweisen, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung mußte das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht aussprechen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG bedarf nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde eines entsprechenden Ausspruchs in der Beschwerdeentscheidung.
Das Rechtsmittel genügt nicht den Anforderungen an eine Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Soweit sie auf einzelne Begründungselemente in der Be-
schwerdeentscheidung hinweist, liegt das schon deshalb neben der Sache, weil entweder bloße Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegerichts zitiert werden oder kein abstrakter Rechtssatz benannt wird. Das gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Denn es hat nicht die Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Zum Bestimmtheitserfordernis des Antrags , das das Beschwerdegericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls verletzt hat, verweist sie ebensowenig auf einen Rechtssatz in der Beschwerdeentscheidung.
3. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung in Wahrheit (nur) für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
4. Die vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß ist ebenfalls nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.

(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwandlungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden:

1.
die Rechtsform, welche die LPG durch den Formwechsel erlangen soll;
2.
der Name oder die Firma und der Sitz des Unternehmens neuer Rechtsform;
3.
die Beteiligung der Mitglieder der LPG an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften;
4.
Zahl, Art und Umfang der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte, welche die Mitglieder durch den Formwechsel erlangen sollen;
5.
die Rechte, die einzelnen Mitgliedern sowie den Inhabern besonderer Rechte in dem Unternehmen gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind;
6.
ein Abfindungsangebot im Sinne des § 36, sofern nicht nach dem Statut der LPG der Umwandlungsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Mitglieder bedarf;
7.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen.

(2) Dem Umwandlungsbeschluß sind als Anlage eine Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3 bezeichneten Urkunden beizufügen. Für die Abschlußbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden.

(3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.