Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05

bei uns veröffentlicht am06.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 5/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 186.112 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 24. Juni 2004 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren in dem Grundbuch von L. Blätter 9294, 4934, 14978 und 8883 verzeichneten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen ihrer beiden Söhne, den Beteiligten zu 2. In dem Grundbuch von L. Blatt 9294 ist ein Hofvermerk eingetragen.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amtsger icht - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde der Tochter der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 3, die an dem Genehmi-
gungsverfahren nicht beteiligt war, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

II.


Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der B eteiligten zu 3 für unzulässig, weil ihr ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Rechte der an dem Übergabevertrag materiell nicht beteiligten weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten würden durch die Genehmigung des Vertrags nicht beeinträchtigt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der weichende Erbe in den Übergabevertrag einbezogen sei oder geltend mache, dass nur er und nicht der Übernehmer wirtschaftsfähig sei oder dass er zuvor bereits durch Erbvertrag , gemeinschaftliches Testament oder formlos bindend zum Hoferben bestimmt worden sei. Keiner dieser Ausnahmefälle liege hier vor. Die Beschwerdeberechtigung folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs; denn sie sei nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens und deshalb von dem Landwirtschaftsgericht nicht in das Verfahren einzubeziehen gewesen.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 Lw VG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 3 zutreffend verneint.

1. Die Beteiligte zu 3 ist nur dann beschwerdeberechtig t, wenn durch die Genehmigung des Übergabevertrags ein ihr zustehendes materielles subjektives Recht beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht der Fall, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.
2. Es besteht kein Anlass zur Entscheidung der Frage, ob d ie Beteiligte zu 3 an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Es geht hier nicht um den Beteiligtenbegriff, sondern allein um die nach § 20 Abs. 1 FGG notwendige Beeinträchtigung eines materiellen subjektiven Rechts. Diese kann sich jedoch nicht allein aus der formellen Beteiligteneigenschaft ergeben, denn wer in seiner materiellen Rechtsstellung von dem Ergebnis einer Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis , verfahrensrechtliche Unkorrektheiten nachprüfen zu lassen (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, RdL 1996, 189, 190 mit umfangreichen Nachweisen und BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191).
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt de r Gesichtspunkt der - angeblichen - Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob allein dieser Gesichtspunkt geeignet ist, den Weg für ein an sich unzulässiges Rechtsmittel frei zu machen (vgl. Senat , Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569). Denn das, was die Beteiligte zu 3 in ihrer schriftlichen Eingabe an das Landwirtschaftsgericht und in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hat, ist für die Genehmigungsentscheidung ohne Bedeutung.

a) Unerheblich ist, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 3 der übertragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Die Genehmigung wäre nämlich auch dann wirksam, wenn die Hofeigenschaft fehlte (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191).

b) Auf die - nach Ansicht der Beteiligten zu 3 fehlend e - Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Beteiligte zu 3 hat nicht etwa einen Sachverhalt vorgetragen, der - als richtig unterstellt - ihr die Stellung des nächstberufenen hoferbberechtigten Abkömmlings (§ 6 Abs. 1 HöfeO) gäbe (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Dezember 1962, V BLw 22/62, RdL 1963, 47). Vielmehr hat sie dargelegt, dass niemand von den Abkömmlingen der Beteiligten zu 1 wirtschaftsfähig sei. Da die Beteiligte zu 1 unverheiratet ist, kann bei dieser Sachlage von der an sich notwendigen Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben (§ 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO) abgesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HöfeO). Das gilt auch bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge (Lange /Wulff/Lüdtke/Handjery, HöfeO 9. Aufl., § 17 Rdn. 34). Sie ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO eine Möglichkeit der Hoferbenbestimmung. Für sie gilt das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben genauso wie für die anderen Möglichkeiten, nämlich die Bestimmung des Hoferben durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) und die formlos bindende Hoferbenbestimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Ebenso erfasst die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HöfeO vorgesehene Ausnahme von diesem Erfordernis sämtliche Möglichkeiten der Hoferbenbestimmung, also auch die durch Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Folglich erfolgte die Genehmigung des Übergabevertrags auch dann zu Recht, wenn der Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig wäre.

IV.


1. Der Senat hat gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG über d ie Rechtsbeschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden, weil es nur um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Krüger Lemke Czub

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Höfeordnung - HöfeO | § 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung


(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen: 1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber di

Höfeordnung - HöfeO | § 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2002 - BLw 15/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 15/02 vom 15. November 2002 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Pro

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 15/02
vom
15. November 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. November
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter
Ehlers und Böhme

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung richtet, der Beteiligte zu 22 sei Hoferbe geworden.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 22, der den Beteiligten zu 1 bis 21 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.457

Gründe:

I.


M. N. war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe, Grundakten von R. Blatt 756 und 667 eingetragenen Hofes, zu dem ein Wohnhaus mit Nebengebäuden, 16 ha Grünland und 21 ha forstwirtschaftlich genutzte Waldflächen gehören. M. N. verstarb 1998. Die Beteiligten zu 1 bis 21 sind die Töchter und Söhne seiner vorverstorbenen Brüder. Der frühere Beteiligte zu 22, J. N. , war sein Bruder, der 2001 verstarb und von dem jetzigen Beteiligten zu 22, seinem Sohn, beerbt wurde.
Die Beteiligten zu 1 bis 21 haben die Feststellung beantragt, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung sei, daß der frühere Beteiligte zu 22 nicht wirtschaftsfähig sei und daß sich die Erbfolge somit nach allgemeinem Recht richte. Der frühere Beteiligte zu 22 hat sich dagegen gewandt und insbesondere die Feststellung verlangt, daß er Hoferbe geworden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1 bis 21 stattgegeben und die Anträge des früheren Beteiligten zu 22 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des jetzigen Beteiligten zu 22, der das Verfahren nach dem Tod seines Vaters fortführt, insoweit zurückgewiesen , als er die Feststellung begehrt, er sei Hoferbe geworden. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die – nicht zugelassene – Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 22 seine bisherigen Anträge weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 1 bis 21 beantragen die Verwerfung bzw. Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht den Antrag, daß der Beteiligte zu 22 Hoferbe geworden sei, zurückgewiesen hat. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und hinsichtlich der Sachentscheidung kein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

a) Soweit der Beteiligte zu 22 meint, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde lasse sich aus dem Umstand herleiten, daß das Beschwerdegericht sich mit der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sachlich nicht auseinandergesetzt , sondern die Beschwerde lediglich aus formalen Gründen verworfen habe, trifft dies hinsichtlich der Frage, ob der Beteiligte zu 22 Hoferbe geworden ist, nicht zu. Vielmehr hat das Beschwerdegericht diese Frage aus Sachgründen, wenngleich im Verhältnis zur Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aus unterschiedlichen Sachgründen, verneint. Diese Sachentscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LwVG angefochten werden.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Beschwerdegericht stützt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
Zum einen eröffnet die Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, nach der ständigen – vom Bundesverfassungsgericht gebilligten – Rechtsprechung des Senats keine zusätzliche Instanz (Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1982, 1454; BGH, Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94, NJW 1995, 403), sondern zur Vermeidung einer sonst möglichen Verfassungsbeschwerde nur die Möglichkeit einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (BVerfGE 72, 84, 88).
Zum anderen kann sich auf Art. 103 Abs. 1 GG nur berufen, wer im vorangegangenen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 28, 10, 14; BGH, Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94 aaO). Der Umstand, in dem der Beteiligte zu 22 eine Verletzung seines aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verfahrensgrundrechts erblickt, war für ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht indes offenkundig, ohne daß er, anwaltlich vertreten, hier eine Rüge angebracht hätte. Vielmehr hat er im Anschluß an die Beweisaufnahme, die seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zum Ergebnis und zur Sache verhandelt, ohne eine Beeinträchtigung seiner Rechte zu rügen.
Schließlich fehlt es überhaupt an einer Verletzung der aus Art. 103 Abs. 1 GG fließenden Rechte. Die Frage der eigenen Wirtschaftsfähigkeit ist nach § 6 Abs. 6 HöfeO eine der Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 22 auf Feststellung der Hoferbeneigenschaft. Der Beteiligte zu 22 mußte also damit rechnen, daß das Beschwerdegericht diese Voraussetzung prüfen werde. Dies gilt umso mehr, als bereits die Wirtschaftsfähigkeit seines Rechtsvorgängers angezweifelt und von dem
Landwirtschaftsgericht verneint worden war, obwohl dieser immerhin viele Jah- re in der Landwirtschaft tätig gewesen war. Auf eine solche Erfahrung konnte der Beteiligte zu 22 nicht verweisen. Schließlich konnte er sich auf eine Überprüfung seiner Wirtschaftsfähigkeit auch zeitlich genügend einrichten, da die mündliche Verhandlung erst mehr als vier Monate nach dem Tod des früheren Beteiligten zu 22 stattfand. Von einer ihn überraschenden Situation, auf die er sich nicht habe vorbereiten können, kann somit keine Rede sein.

c) Im Gesetz vorgesehene Zulässigkeitsgründe werden von dem Beteiligten zu 22 nicht geltend gemacht.
2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den als unzulässig verworfenen Teil der sofortigen Beschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 22 verneint, da dieser als Hoferbe – nach der nicht anfechtbaren Entscheidung des Beschwerdegerichts – ausscheidet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227, 228).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.