Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05

published on 06/10/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 5/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 5/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 186.112 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 24. Juni 2004 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren in dem Grundbuch von L. Blätter 9294, 4934, 14978 und 8883 verzeichneten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen ihrer beiden Söhne, den Beteiligten zu 2. In dem Grundbuch von L. Blatt 9294 ist ein Hofvermerk eingetragen.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amtsger icht - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde der Tochter der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 3, die an dem Genehmi-
gungsverfahren nicht beteiligt war, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

II.


Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der B eteiligten zu 3 für unzulässig, weil ihr ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Rechte der an dem Übergabevertrag materiell nicht beteiligten weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten würden durch die Genehmigung des Vertrags nicht beeinträchtigt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der weichende Erbe in den Übergabevertrag einbezogen sei oder geltend mache, dass nur er und nicht der Übernehmer wirtschaftsfähig sei oder dass er zuvor bereits durch Erbvertrag , gemeinschaftliches Testament oder formlos bindend zum Hoferben bestimmt worden sei. Keiner dieser Ausnahmefälle liege hier vor. Die Beschwerdeberechtigung folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs; denn sie sei nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens und deshalb von dem Landwirtschaftsgericht nicht in das Verfahren einzubeziehen gewesen.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 Lw VG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 3 zutreffend verneint.

1. Die Beteiligte zu 3 ist nur dann beschwerdeberechtig t, wenn durch die Genehmigung des Übergabevertrags ein ihr zustehendes materielles subjektives Recht beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht der Fall, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.
2. Es besteht kein Anlass zur Entscheidung der Frage, ob d ie Beteiligte zu 3 an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Es geht hier nicht um den Beteiligtenbegriff, sondern allein um die nach § 20 Abs. 1 FGG notwendige Beeinträchtigung eines materiellen subjektiven Rechts. Diese kann sich jedoch nicht allein aus der formellen Beteiligteneigenschaft ergeben, denn wer in seiner materiellen Rechtsstellung von dem Ergebnis einer Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis , verfahrensrechtliche Unkorrektheiten nachprüfen zu lassen (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, RdL 1996, 189, 190 mit umfangreichen Nachweisen und BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191).
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt de r Gesichtspunkt der - angeblichen - Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob allein dieser Gesichtspunkt geeignet ist, den Weg für ein an sich unzulässiges Rechtsmittel frei zu machen (vgl. Senat , Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569). Denn das, was die Beteiligte zu 3 in ihrer schriftlichen Eingabe an das Landwirtschaftsgericht und in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hat, ist für die Genehmigungsentscheidung ohne Bedeutung.

a) Unerheblich ist, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 3 der übertragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Die Genehmigung wäre nämlich auch dann wirksam, wenn die Hofeigenschaft fehlte (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191).

b) Auf die - nach Ansicht der Beteiligten zu 3 fehlend e - Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Beteiligte zu 3 hat nicht etwa einen Sachverhalt vorgetragen, der - als richtig unterstellt - ihr die Stellung des nächstberufenen hoferbberechtigten Abkömmlings (§ 6 Abs. 1 HöfeO) gäbe (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Dezember 1962, V BLw 22/62, RdL 1963, 47). Vielmehr hat sie dargelegt, dass niemand von den Abkömmlingen der Beteiligten zu 1 wirtschaftsfähig sei. Da die Beteiligte zu 1 unverheiratet ist, kann bei dieser Sachlage von der an sich notwendigen Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben (§ 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO) abgesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HöfeO). Das gilt auch bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge (Lange /Wulff/Lüdtke/Handjery, HöfeO 9. Aufl., § 17 Rdn. 34). Sie ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO eine Möglichkeit der Hoferbenbestimmung. Für sie gilt das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben genauso wie für die anderen Möglichkeiten, nämlich die Bestimmung des Hoferben durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) und die formlos bindende Hoferbenbestimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Ebenso erfasst die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HöfeO vorgesehene Ausnahme von diesem Erfordernis sämtliche Möglichkeiten der Hoferbenbestimmung, also auch die durch Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Folglich erfolgte die Genehmigung des Übergabevertrags auch dann zu Recht, wenn der Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig wäre.

IV.


1. Der Senat hat gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG über d ie Rechtsbeschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden, weil es nur um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Krüger Lemke Czub
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen: 1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber di
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published on 15/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 15/02 vom 15. November 2002 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Pro
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.