Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2005 - BLw 34/04

bei uns veröffentlicht am03.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 34/04
vom
3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juli 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 410.056,09 €.

Gründe:


I.


Mit Vertrag vom 1. Januar 1978 pachtete der Antragstel ler von seinem am 31. Mai 1981 verstorbenen Vater (Erblasser) 37,9177 ha eines ca. 39,5 ha großen landwirtschaftlichen Betriebs für die Dauer von 12 Jahren. In dem Grundbuch war seinerzeit folgender Vermerk eingetragen:
"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von W. Band Blatt eingetragenen Grundvermögen einen Hof gemäß der Höfeordnung".
In einem gemeinschaftlichen Testament vom 3. März 1978 se tzten sich der Erblasser und die Antragsgegnerin wechselseitig zu Alleinerben ein. Zum "Nacherben des Letztversterbenden" hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens wurde der Antragsteller bestimmt.
Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht ein H offolgezeugnis , wonach die Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei.
Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin weder Hoferbin noch Hofvorerbin geworden sei, sondern daß er Hoferbe sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Anträgen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie auch die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf ein auf die Feststellung gerichtetes Verfahren beantragt hat, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zur ückweisung der Antragsteller beantragt, will die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Antragstellers erreichen.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht zulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (bislang nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu verneinen, siehe nur Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen), oder ob das Verfahren fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 107, 359; 108, 341). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß durch die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt wird. Sie wird durch §§ 6 Abs. 2, 12 bis 14 HöfeO ausreichend gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 329, 340 ff. [zu § 12 HöfeO a.F.]).
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334) ab. Darin ist kein abstrakter Rechtssatz des Inhalts enthalten, daß bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens stets geprüft werden müsse, ob die durch die Aussetzung eintretende Verzögerung für die Beteiligten zumutbar sei. Lediglich für den dort entschiedenen Einzelfall, dem nicht die hier gegebene Situation zugrunde lag, daß in dem anderen Verfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, spielte der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Höfeordnung - HöfeO | § 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung


(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen: 1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber di

Höfeordnung - HöfeO | § 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall


(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2002 - BLw 15/02

bei uns veröffentlicht am 15.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 15/02 vom 15. November 2002 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Pro

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 15/02
vom
15. November 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. November
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter
Ehlers und Böhme

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung richtet, der Beteiligte zu 22 sei Hoferbe geworden.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 22, der den Beteiligten zu 1 bis 21 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.457

Gründe:

I.


M. N. war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe, Grundakten von R. Blatt 756 und 667 eingetragenen Hofes, zu dem ein Wohnhaus mit Nebengebäuden, 16 ha Grünland und 21 ha forstwirtschaftlich genutzte Waldflächen gehören. M. N. verstarb 1998. Die Beteiligten zu 1 bis 21 sind die Töchter und Söhne seiner vorverstorbenen Brüder. Der frühere Beteiligte zu 22, J. N. , war sein Bruder, der 2001 verstarb und von dem jetzigen Beteiligten zu 22, seinem Sohn, beerbt wurde.
Die Beteiligten zu 1 bis 21 haben die Feststellung beantragt, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung sei, daß der frühere Beteiligte zu 22 nicht wirtschaftsfähig sei und daß sich die Erbfolge somit nach allgemeinem Recht richte. Der frühere Beteiligte zu 22 hat sich dagegen gewandt und insbesondere die Feststellung verlangt, daß er Hoferbe geworden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1 bis 21 stattgegeben und die Anträge des früheren Beteiligten zu 22 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des jetzigen Beteiligten zu 22, der das Verfahren nach dem Tod seines Vaters fortführt, insoweit zurückgewiesen , als er die Feststellung begehrt, er sei Hoferbe geworden. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die – nicht zugelassene – Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 22 seine bisherigen Anträge weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 1 bis 21 beantragen die Verwerfung bzw. Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht den Antrag, daß der Beteiligte zu 22 Hoferbe geworden sei, zurückgewiesen hat. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und hinsichtlich der Sachentscheidung kein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

a) Soweit der Beteiligte zu 22 meint, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde lasse sich aus dem Umstand herleiten, daß das Beschwerdegericht sich mit der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sachlich nicht auseinandergesetzt , sondern die Beschwerde lediglich aus formalen Gründen verworfen habe, trifft dies hinsichtlich der Frage, ob der Beteiligte zu 22 Hoferbe geworden ist, nicht zu. Vielmehr hat das Beschwerdegericht diese Frage aus Sachgründen, wenngleich im Verhältnis zur Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aus unterschiedlichen Sachgründen, verneint. Diese Sachentscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LwVG angefochten werden.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Beschwerdegericht stützt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
Zum einen eröffnet die Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, nach der ständigen – vom Bundesverfassungsgericht gebilligten – Rechtsprechung des Senats keine zusätzliche Instanz (Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1982, 1454; BGH, Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94, NJW 1995, 403), sondern zur Vermeidung einer sonst möglichen Verfassungsbeschwerde nur die Möglichkeit einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (BVerfGE 72, 84, 88).
Zum anderen kann sich auf Art. 103 Abs. 1 GG nur berufen, wer im vorangegangenen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 28, 10, 14; BGH, Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94 aaO). Der Umstand, in dem der Beteiligte zu 22 eine Verletzung seines aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verfahrensgrundrechts erblickt, war für ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht indes offenkundig, ohne daß er, anwaltlich vertreten, hier eine Rüge angebracht hätte. Vielmehr hat er im Anschluß an die Beweisaufnahme, die seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zum Ergebnis und zur Sache verhandelt, ohne eine Beeinträchtigung seiner Rechte zu rügen.
Schließlich fehlt es überhaupt an einer Verletzung der aus Art. 103 Abs. 1 GG fließenden Rechte. Die Frage der eigenen Wirtschaftsfähigkeit ist nach § 6 Abs. 6 HöfeO eine der Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 22 auf Feststellung der Hoferbeneigenschaft. Der Beteiligte zu 22 mußte also damit rechnen, daß das Beschwerdegericht diese Voraussetzung prüfen werde. Dies gilt umso mehr, als bereits die Wirtschaftsfähigkeit seines Rechtsvorgängers angezweifelt und von dem
Landwirtschaftsgericht verneint worden war, obwohl dieser immerhin viele Jah- re in der Landwirtschaft tätig gewesen war. Auf eine solche Erfahrung konnte der Beteiligte zu 22 nicht verweisen. Schließlich konnte er sich auf eine Überprüfung seiner Wirtschaftsfähigkeit auch zeitlich genügend einrichten, da die mündliche Verhandlung erst mehr als vier Monate nach dem Tod des früheren Beteiligten zu 22 stattfand. Von einer ihn überraschenden Situation, auf die er sich nicht habe vorbereiten können, kann somit keine Rede sein.

c) Im Gesetz vorgesehene Zulässigkeitsgründe werden von dem Beteiligten zu 22 nicht geltend gemacht.
2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den als unzulässig verworfenen Teil der sofortigen Beschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 22 verneint, da dieser als Hoferbe – nach der nicht anfechtbaren Entscheidung des Beschwerdegerichts – ausscheidet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227, 228).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

(2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.

(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.

(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.

(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.