Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 28/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. August 2003 wird als unzulässig verworfen.
Von den Gerichtskosten und den der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1 9,7 %, die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 7,9 %, der Antragsteller zu 4 23,3 %, der Antragsteller zu 5 17,3 %, die Antragstellerin zu 6 10,5 % und die Antragsteller zu 7 als Gesamtschuldner 31,3 %.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 94.954

Gründe:


I.


Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG Teichel, zu der sich mehrere LPG'en zusammengeschlossen hatten, entstanden. Die Antragsteller
bzw. ihre Rechtsvorgänger waren Mitglieder der Antragsgegnerin und sind inzwischen durch Kündigung ausgeschieden. Sie machen - in unterschiedlicher Höhe - Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Unternehmenswertes hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Anträge zurückgewiesen, weil die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger bereits ein Geschäftsguthaben erhalten hätten, welches ihre Ansprüche unter Berücksichtigung der Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der Antragsgegnerin übersteige. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie in erster Linie das Sachverständigengutachten und seine Würdigung durch das Landwirtschaftsgericht angegriffen haben, ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht erreichen.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Die Antragsteller meinen, das Beschwerdegericht sei von dem Se- natsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371 = AgrarR 1998, 249) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrundegelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen solchen Rechtssatz zeigen die Antragsteller nicht auf.
2. Weiter meinen die Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260 = AgrarR 1996, 51), 8. Mai 1998 (aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394 = AgrarR 1999, 54) abgewichen sei, weil der Sachverständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grundsätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil die Antragsteller erneut auf keinen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung verweisen, der von einem in den genannten Senatsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht.
3. Aus demselben Grund führt die Auffassung der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei auch deshalb von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (aaO) abgewichen, weil es seine Entscheidung u.a. darauf gestützt habe, daß sie die in dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts genannte Höhe der
personifizierten Ansprüche nach § 44 LwAnpG von ca. 1,7 Mio. DM nicht angegriffen hätten, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
4. Die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Gewährung rechtlichen Gehörs bleibt schon deshalb ohne Erfolg , weil auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft wird, daß sie auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86). Daran hat sich durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003, 3687 ff.) bisher nichts geändert.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus diversen anderen Verfahren bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.