Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2006 - BLw 15/06

bei uns veröffentlicht am26.10.2006
vorgehend
Amtsgericht Cloppenburg, 5 Lw 218/04, 15.03.2005
Oberlandesgericht Oldenburg, 10 W 13/05, 25.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 15/06
vom
26. Oktober 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober
2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.507,12 €

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller pachtete von seinem Vater, dem Antragsgegner, mit Vertrag vom 1. April 1989 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 21 ha sowie mit weiteren Verträgen landwirtschaftliche Flächen von ca. 2,6 ha und 7,6 ha. Auf Grund persönlicher Differenzen kündigte der Antragsgegner das Pachtverhältnis über den landwirtschaftlichen Betrieb sowie über die zusätzlich verpachteten Flächen zum nächstmöglichen Termin.
2
Der Antragsteller hat der Kündigung widersprochen und vor dem Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31. März 2007 gestellt.
3
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen ) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zum 30. September 2006 ausgesprochen.
4
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller auch für die weiteren gepachteten Flächen eine Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erreichen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.
6
1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
7
2. Daran fehlt es. Die Rechtsbeschwerde benennt schon keine Entscheidung , von der das Beschwerdegericht abgewichen ist.
8
a) Die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit dem Unterlassen eines richterlichen Hinweises auf eine sachdienliche Ergänzung des Klageantrages bezüglich der zugepachteten Flächen begründet worden ist, macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, RdL 1993, 78; Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319; Beschl. v. 15. November 2002, BLw 15/02, BGHReport 2003, 569; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BzAR 2004, 190, 191). Solche Anhörungsrügen sind nunmehr mit dem in § 29a FGG dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend zu machen.
9
b) Soweit die Rechtsbeschwerde weitere Rechtsfehler vorträgt, übersieht sie, dass eine dahingehende Prüfung der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt.

III.

10
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
11
Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten bleiben hiervon unberührt. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 Lw 218/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 W 13/05 -

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 19/03
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.500

Gründe:

I.


Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner verstorbenen Mutter einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG gegen die Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf angemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zuzüglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinem Stiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unter Verletzung der von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze in einem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, so verkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. Das Beschwerdegericht geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151 BGB aus.
Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Beschwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das ist indes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bundesgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche (BGHZ 89, 149 ff.). Solches zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abweichung , eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Im übrigen liegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärung konkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieser konkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 24/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2003 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem genannten Beschluß werden auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.000

Gründe:


I.


Die Antragsteller verlangen - jetzt nur noch aus abgetretenem Recht - u.a. hilfsweise im Wege des Stufenantrags die Berechnung von Abfindungsansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich der Vorlage der für die Personifizierung des Vermögens erforderlichen Unterlagen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen; das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat ihm stattgegeben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel, den Antrag zurückzuweisen, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung mußte das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht aussprechen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG bedarf nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde eines entsprechenden Ausspruchs in der Beschwerdeentscheidung.
Das Rechtsmittel genügt nicht den Anforderungen an eine Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Soweit sie auf einzelne Begründungselemente in der Be-
schwerdeentscheidung hinweist, liegt das schon deshalb neben der Sache, weil entweder bloße Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegerichts zitiert werden oder kein abstrakter Rechtssatz benannt wird. Das gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Denn es hat nicht die Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Zum Bestimmtheitserfordernis des Antrags , das das Beschwerdegericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls verletzt hat, verweist sie ebensowenig auf einen Rechtssatz in der Beschwerdeentscheidung.
3. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung in Wahrheit (nur) für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
4. Die vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß ist ebenfalls nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 15/02
vom
15. November 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. November
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter
Ehlers und Böhme

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung richtet, der Beteiligte zu 22 sei Hoferbe geworden.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 22, der den Beteiligten zu 1 bis 21 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.457

Gründe:

I.


M. N. war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe, Grundakten von R. Blatt 756 und 667 eingetragenen Hofes, zu dem ein Wohnhaus mit Nebengebäuden, 16 ha Grünland und 21 ha forstwirtschaftlich genutzte Waldflächen gehören. M. N. verstarb 1998. Die Beteiligten zu 1 bis 21 sind die Töchter und Söhne seiner vorverstorbenen Brüder. Der frühere Beteiligte zu 22, J. N. , war sein Bruder, der 2001 verstarb und von dem jetzigen Beteiligten zu 22, seinem Sohn, beerbt wurde.
Die Beteiligten zu 1 bis 21 haben die Feststellung beantragt, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung sei, daß der frühere Beteiligte zu 22 nicht wirtschaftsfähig sei und daß sich die Erbfolge somit nach allgemeinem Recht richte. Der frühere Beteiligte zu 22 hat sich dagegen gewandt und insbesondere die Feststellung verlangt, daß er Hoferbe geworden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1 bis 21 stattgegeben und die Anträge des früheren Beteiligten zu 22 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des jetzigen Beteiligten zu 22, der das Verfahren nach dem Tod seines Vaters fortführt, insoweit zurückgewiesen , als er die Feststellung begehrt, er sei Hoferbe geworden. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die – nicht zugelassene – Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 22 seine bisherigen Anträge weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 1 bis 21 beantragen die Verwerfung bzw. Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht den Antrag, daß der Beteiligte zu 22 Hoferbe geworden sei, zurückgewiesen hat. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und hinsichtlich der Sachentscheidung kein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

a) Soweit der Beteiligte zu 22 meint, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde lasse sich aus dem Umstand herleiten, daß das Beschwerdegericht sich mit der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sachlich nicht auseinandergesetzt , sondern die Beschwerde lediglich aus formalen Gründen verworfen habe, trifft dies hinsichtlich der Frage, ob der Beteiligte zu 22 Hoferbe geworden ist, nicht zu. Vielmehr hat das Beschwerdegericht diese Frage aus Sachgründen, wenngleich im Verhältnis zur Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aus unterschiedlichen Sachgründen, verneint. Diese Sachentscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LwVG angefochten werden.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Beschwerdegericht stützt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.
Zum einen eröffnet die Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, nach der ständigen – vom Bundesverfassungsgericht gebilligten – Rechtsprechung des Senats keine zusätzliche Instanz (Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 1982, 1454; BGH, Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94, NJW 1995, 403), sondern zur Vermeidung einer sonst möglichen Verfassungsbeschwerde nur die Möglichkeit einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (BVerfGE 72, 84, 88).
Zum anderen kann sich auf Art. 103 Abs. 1 GG nur berufen, wer im vorangegangenen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 28, 10, 14; BGH, Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94 aaO). Der Umstand, in dem der Beteiligte zu 22 eine Verletzung seines aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verfahrensgrundrechts erblickt, war für ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht indes offenkundig, ohne daß er, anwaltlich vertreten, hier eine Rüge angebracht hätte. Vielmehr hat er im Anschluß an die Beweisaufnahme, die seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zum Ergebnis und zur Sache verhandelt, ohne eine Beeinträchtigung seiner Rechte zu rügen.
Schließlich fehlt es überhaupt an einer Verletzung der aus Art. 103 Abs. 1 GG fließenden Rechte. Die Frage der eigenen Wirtschaftsfähigkeit ist nach § 6 Abs. 6 HöfeO eine der Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 22 auf Feststellung der Hoferbeneigenschaft. Der Beteiligte zu 22 mußte also damit rechnen, daß das Beschwerdegericht diese Voraussetzung prüfen werde. Dies gilt umso mehr, als bereits die Wirtschaftsfähigkeit seines Rechtsvorgängers angezweifelt und von dem
Landwirtschaftsgericht verneint worden war, obwohl dieser immerhin viele Jah- re in der Landwirtschaft tätig gewesen war. Auf eine solche Erfahrung konnte der Beteiligte zu 22 nicht verweisen. Schließlich konnte er sich auf eine Überprüfung seiner Wirtschaftsfähigkeit auch zeitlich genügend einrichten, da die mündliche Verhandlung erst mehr als vier Monate nach dem Tod des früheren Beteiligten zu 22 stattfand. Von einer ihn überraschenden Situation, auf die er sich nicht habe vorbereiten können, kann somit keine Rede sein.

c) Im Gesetz vorgesehene Zulässigkeitsgründe werden von dem Beteiligten zu 22 nicht geltend gemacht.
2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den als unzulässig verworfenen Teil der sofortigen Beschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 22 verneint, da dieser als Hoferbe – nach der nicht anfechtbaren Entscheidung des Beschwerdegerichts – ausscheidet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227, 228).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 28/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. August 2003 wird als unzulässig verworfen.
Von den Gerichtskosten und den der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1 9,7 %, die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 7,9 %, der Antragsteller zu 4 23,3 %, der Antragsteller zu 5 17,3 %, die Antragstellerin zu 6 10,5 % und die Antragsteller zu 7 als Gesamtschuldner 31,3 %.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 94.954

Gründe:


I.


Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG Teichel, zu der sich mehrere LPG'en zusammengeschlossen hatten, entstanden. Die Antragsteller
bzw. ihre Rechtsvorgänger waren Mitglieder der Antragsgegnerin und sind inzwischen durch Kündigung ausgeschieden. Sie machen - in unterschiedlicher Höhe - Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Unternehmenswertes hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Anträge zurückgewiesen, weil die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger bereits ein Geschäftsguthaben erhalten hätten, welches ihre Ansprüche unter Berücksichtigung der Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der Antragsgegnerin übersteige. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie in erster Linie das Sachverständigengutachten und seine Würdigung durch das Landwirtschaftsgericht angegriffen haben, ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht erreichen.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Die Antragsteller meinen, das Beschwerdegericht sei von dem Se- natsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371 = AgrarR 1998, 249) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrundegelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen solchen Rechtssatz zeigen die Antragsteller nicht auf.
2. Weiter meinen die Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260 = AgrarR 1996, 51), 8. Mai 1998 (aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394 = AgrarR 1999, 54) abgewichen sei, weil der Sachverständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grundsätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil die Antragsteller erneut auf keinen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung verweisen, der von einem in den genannten Senatsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht.
3. Aus demselben Grund führt die Auffassung der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei auch deshalb von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (aaO) abgewichen, weil es seine Entscheidung u.a. darauf gestützt habe, daß sie die in dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts genannte Höhe der
personifizierten Ansprüche nach § 44 LwAnpG von ca. 1,7 Mio. DM nicht angegriffen hätten, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
4. Die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Gewährung rechtlichen Gehörs bleibt schon deshalb ohne Erfolg , weil auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft wird, daß sie auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86). Daran hat sich durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003, 3687 ff.) bisher nichts geändert.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus diversen anderen Verfahren bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke