Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 24/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 49,11 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Anspr üche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 14.022,17 € nebst Zinsen an ihn, hilfsweise an die Zedentin, zu verpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zunächst mit einem Teilbeschluss teilweise zurückgewiesen. Nunmehr hat es - unter Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde im übrigen - die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 158,88 € nebst Zinsen zu zahlen.
Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Aufhebung des Schlussbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdeg ericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht in dem Schlussbeschluss aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er beruft sich lediglich darauf, dass das Beschwerdegericht in seinem Teilbeschluss von dem Beschluss des Senats vom 29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen sei und sich diese Abweichung in dem nunmehr angefochtenen Schlussbeschluss fortsetze. Das begründet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil das Beschwerdegericht in seinem Teilbeschluss nicht von der Senatsrechtsprechung zu der Berechnung des Anspruchs eines ehemaligen LPG-Mitglieds
auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG abgewichen ist (siehe Senatsbeschl. v. 6. Oktober 2005, BLw 17/05).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Annotations
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.