Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2024 - 6 StR 276/23

published on 12/06/2024 12:06
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2024 - 6 StR 276/23
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Amtliche Leitsätze

1. Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO kann ohne Begründung gesetzt werden.

2. Zum Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO.

3. Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, sind mit diesem sämtliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO).

Bundesgerichtshof

Beschluss vom 10. Jan. 2024

Az.: 6 StR 276/23

 

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Januar 2023 wird

a) auf die Revision des Angeklagten S.         , soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) in den Aussprüchen über die Strafen betreffend die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe und

bb) soweit die Einziehung des Lkw Daimler-Benz angeordnet worden ist;

b) auf die Revisionen der Angeklagten S.          und Y.    im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung in Höhe von 816.824,94 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamt-schuldner angeordnet wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S.         , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen und die Revision des Angeklagten K.     werden verworfen.

3. Die Angeklagten K.     und Y.     haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S.         wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, den Angeklagten Y.     wegen Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten K.    wegen Diebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten S.          hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Y.    zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten K.     zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen S.         die Einziehung von Tatmitteln und - als Gesamtschuldner auch gegen den Angeklagten Y.     - die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten S.          und Y.    haben den jeweils aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie - ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten K.    - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Den in zulässiger Weise erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrügen der Angeklagten S. und Y.    bleibt der Erfolg versagt.

1. Folgendes Prozessgeschehen liegt den Beanstandungen zugrunde:

a) Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten zum einen zur Last, vom 3. bis 5. November 2018 aus einem Warenlager 119 Paletten "Nivea-Deo-Ware" im Gesamtwert von etwa 570.000 Euro unter Verwendung des Lkw des Angeklagten S.         entwendet zu haben (Fall 1 der Anklage). Zum anderen wird den Angeklagten S.          und Y.    vorgeworfen, mit unbekannten weiteren Mittätern vom 1. bis 3. Dezember 2018 aus einer anderen Lagerhalle 90 Paletten Lebensmittel im Gesamtwert von etwa 247.000 Euro unter Einsatz am Tatort vorhandener Gabelstapler und des Lkw des Angeklagten S.         entwendet zu haben (Fall 2 der Anklage).

b) Das Landgericht hat die Anklagevorwürfe als erwiesen angesehen und festgestellt, dass die Beschwerdeführer das Stehlgut in beiden Fällen der Urteilsgründe mittels des genannten sowie eines weiteren Lkw abtransportierten.

c) Die Hauptverhandlung fand ab dem 8. Februar 2022 statt. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte am 20. Juni 2022 (11. Hauptverhandlungstag) den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis 11. Juli 2022, Beweisanträge zu stellen. Diese Anordnung wurde auf Initiative der Verteidigung mehrfach, zuletzt bis 6. September 2022 verlängert.

An diesem Tag (15. Hauptverhandlungstag) beantragte der Verteidiger des zur Sache schweigenden Angeklagten Y.    , ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses werde beweisen, dass der Abtransport des Stehlguts von 90 Paletten im Fall 2 vor dem Hintergrund zweier durch GPS-Daten ausgewiesener Standzeiten des Lkw des Angeklagten S.         in unmittelbarer Tatortnähe und mit Blick auf das sachverständig zu bestimmende Ladevolumen "nicht möglich" gewesen sei; mit den der Anklage zugrundeliegenden drei Fahrten hätten mit diesem Lkw allenfalls 34 Paletten abtransportiert werden können. Dem schloss sich der Verteidiger des die Tat bestreitenden Angeklagten S.         an. Die Strafkammer lehnte den Antrag am 4. Oktober 2022 (16. Hauptverhandlungstag) wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ab (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO).

Nach Ablauf der vom Vorsitzenden gesetzten Frist stellte der Verteidiger des Angeklagten Y.    am 3. November 2022 (17. Hauptverhandlungstag) drei Beweisanträge, denen sich der Angeklagte S.          wiederum anschloss. Diese zielten namentlich auf eine mittels Sachverständigengutachten vorzunehmende Bestimmung der genauen Standorte des Lkw sowie von Lagergröße und Lagerort des Stehlguts ab. Zur Begründung führten sie jeweils aus, dass die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2022 Anknüpfungstatsachen vermisst habe. Die nunmehr begehrten Beweiserhebungen seien für die Frage der Geschwindigkeit des Beladens von Bedeutung.

Am folgenden Sitzungstag gab der Vorsitzende bekannt, dass die Strafkammer diese Anträge erst im Urteil bescheiden werde. Dies beanstandete der Verteidiger des Angeklagten Y.    und führte insbesondere aus, dass die Strafkammer mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 für Fall 2 der Anklage erstmals den möglichen Einsatz mehrerer Lkw aufgezeigt habe und sich dies im Vergleich zur Anklageschrift, die von nur einem Fahrzeug ausgegangen sei, als "deutliche Abweichung" darstelle. Erst daran anschließend sei es möglich gewesen, die nunmehr behaupteten Tatsachen unter Beweis zu stellen. Die Strafkammer wies die Beanstandung zurück und lehnte die Anträge in den schriftlichen Urteilsgründen wegen Bedeutungslosigkeit ab (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO).

d) Die Beschwerdeführer halten die Ablehnung des am 6. September 2022 und damit vor Ablauf der gesetzten Frist gestellten Antrags nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO für rechtsfehlerhaft (nachstehend 2.) und beanstanden ferner eine Verletzung von § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO, weil weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für eine Bescheidung der Beweisanträge in den Urteilsgründen vorgelegen hätten (§ 244 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 StPO; nachstehend 3.). Überdies seien die Beweisanträge dort rechtsfehlerhaft als bedeutungslos behandelt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO; nachstehend 4.). Schließlich beanstanden beide Angeklagte, dass die Strafkammer auf den von ihr angenommenen Einsatz mehrerer Fahrzeuge zum Abtransport des Stehlguts im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO hingewiesen habe (nachstehend 5.).

2. Die Ablehnung des auf Rekonstruktion des Tatgeschehens gerichteten Beweisbegehrens vom 6. September 2022 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Es liegt schon kein Beweisantrag vor (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).

aa) Ein solcher erfordert die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Dies setzt voraus, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; vom 1. Juni 2006 - 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712; vom 9. Juli 2015 − 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116). Ob der Antragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, aaO; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 96 mwN).

bb) Hier erschöpfte sich der Antrag im Wesentlichen in der Mitteilung des Beweisziels, dass die Tat nicht wie angeklagt habe durchgeführt werden können.

Zwar enthielt seine Begründung weitergehende Angaben zur Fundierung des Beweisvorbringens, etwa zu zwei konkreten Zeitfenstern als Standzeiten des Lkw in Tatortnähe. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Erklärung und der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände war diese Erklärung auch dahin auszulegen, dass es sich um sechs durch GPS-Daten belegte Standzeiten des Lkw in Tatortnähe handeln sollte.

Da der Antragsteller die unter Beweis gestellte Unmöglichkeit der Tatbegehung aber nicht allein an das Ladevolumen eines Tatfahrzeugs, sondern allgemein an ein "Verbringen" des Stehlguts anknüpfte, hätte er zumindest ansatzweise deutlich machen müssen, an welchen Punkten die Bestätigung der Beweisbehauptung festgemacht wird, etwa betreffend Verlade-, Wege- und Transportzeiten. Insbesondere war die Mitteilung der konkreten Lagergröße und der genauen Lagerorte des Stehlguts dem Antragsteller hier weder unmöglich noch unzumutbar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 66/12; Schneider, NStZ 2023, 65, 71). Mit Bedacht auf den konkreten Anklagesatz, der von einer Tatbegehung durch die beiden Beschwerdeführer mit weiteren Beteiligten ausgeht, wäre der Antragsteller schließlich auch gehalten gewesen, im Antrag zumindest die Anzahl der aus seiner Sicht in das "Verbringen" eingebundenen Beteiligten zu konkretisieren, um deutlich zu machen, aufgrund welcher konkreter Umstände der Anklagevorwurf durch die Beweiserhebung falsifiziert werden soll.

b) Die inmitten stehende Ablehnung des daher an § 244 Abs. 2 StPO zu messenden Antrags, der auf eine Ermittlung hypothetischer Tatabläufe gerichtet war, weist - auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf. Vor dem Hintergrund der mehrstündigen Standzeiten des Lkw des Angeklagten S.        am Tatort und erst recht mit Blick auf die Videoaufzeichnungen zu Fall II.1 der Urteilsgründe, die für eine nur wenige Wochen zuvor begangene vergleichbare Tat sowohl den Einsatz des Fahrzeugs des Angeklagten S.         sowie eines weiteren Lkw belegten, musste sich dem Landgericht die begehrte Beweiserhebung nicht aufdrängen.

3. Die Strafkammer hat durch die Bescheidung der drei nach Fristablauf gestellten Anträge in den Urteilsgründen § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht verletzt.

a) Der Vorsitzende hat die Frist nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO wirksam gesetzt. Hierfür war - entgegen dem Revisionsvorbringen - der konkrete Verdacht einer Verschleppungsabsicht nicht erforderlich. Der Senat schließt sich der Ansicht und Begründung des 3. Strafsenats an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, Rn. 18 ff. mwN).

b) Der Beschwerdeführer beanstandet zudem ohne Erfolg, dass der Vorsitzende seine Anordnung nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO nicht begründet hat.

aa) Bei der Fristbestimmung nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO handelt es sich um eine Prozesshandlung des Vorsitzenden in Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO), für die weder Gesetzeswortlaut noch systematische Erwägungen eine Begründung verlangen. Anderes folgt auch nicht aus § 34 StPO, weil die Anordnung nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Schließlich ergibt die Entstehungsgeschichte der Norm keine Anhaltspunkte für eine Begründungspflicht. Die Regelungen des § 244 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 StPO wurden mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) - damals als Sätze 2 bis 4 - geschaffen. Der zugrundeliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/11277) enthält keine Ausführungen zu einem etwaigen Begründungserfordernis. Im Gegenteil lässt sich dem Reformgesetz die Bestrebung entnehmen, dem Vorsitzenden nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme die Bestimmung einer Frist für die Stellung weiterer Beweisanträge gerade zum Zwecke einer effizienten Verfahrensführung zu ermöglichen. Eine in jedem Fall notwendige Begründung liefe der erstrebten zügigen Verfahrensweise zuwider.

bb) Diese Auslegung korrespondiert mit der Tatsache, dass die Fristbestimmung an keine begründungsbedürftigen prozessualen Voraussetzungen oder Anlässe, etwa Anhaltspunkte für Verfahrensverschleppung, geknüpft ist (vgl. MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn. 185j; aA LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 359i; Krehl in FS Fischer, 2018, S. 705, 708; Schneider, NStZ 2019, 489, 493). Schließlich sind Ausführungen dazu, dass im Zeitpunkt der Anordnung die von Amts wegen vorgesehenen Beweiserhebungen abgeschlossen sind, ebenfalls nicht veranlasst. Denn die Fristsetzung ist erst ab diesem Verfahrensstand möglich. Mit ihr kommt stets zugleich zum Ausdruck, dass aus Sicht des Vorsitzenden der Amtsaufklärungspflicht genügt worden ist (vgl. Schneider, aaO, 492).

cc) Dies entspricht im Übrigen den für sitzungsleitende Anordnungen allgemein geltenden rechtlichen Maßgaben (§ 238 Abs. 1 StPO). Bei diesen werden Vorsitzenden vielfach Freiräume in der Gestaltung zugebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73), deren Nutzung im Interesse einer straffen Durchführung der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht schriftlich zu begründen ist.

dd) Vor diesem Hintergrund ist eine Begründung auch aus Fairnessgründen nicht geboten. Die Verfahrensbeteiligten können mittels des Zwischenrechtsbehelfs gemäß § 238 Abs. 2 StPO jederzeit eine gerichtliche Überprüfung erwirken, die im Falle der Bestätigung der Anordnung zu begründen ist. Anders als etwa bei der Zurückweisung von Fragen nach § 241 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1975 - 5 StR 204/75, MDR 1975, 726; vom 6. März 1990 - 5 StR 71/90, BGHR StPO § 241 Abs. 2 Zurückweisung 3; LR/Becker, aaO, § 241 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 241 Rn. 17; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 241 Rn. 14), kann sich insbesondere der verteidigte Angeklagte bei § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO überdies auch ohne Begründung auf die neue Prozesslage einstellen.

ee) Aus denselben Erwägungen muss schließlich auch die Dauer der bestimmten Frist regelmäßig nicht begründet werden (aA Schlothauer, FS Fischer, 2018, S. 819, 826). Dies gilt erst recht, wenn sich diese erkennbar an der Frist des § 217 StPO oder aber, im Ausnahmefall, an der gesetzlichen Höchstdauer einer Unterbrechung nach § 229 Abs. 1 StPO orientiert.

c) Die Beschwerdeführer dringen auch mit der weiteren Beanstandung nicht durch, sie seien bei der Bestimmung der Frist nicht auf die Rechtsfolgen einer nach Fristablauf erfolgten Antragstellung hingewiesen worden. Eine Hinweis- oder gar Belehrungspflicht liegt schon mit Blick auf hierfür fehlende Anhaltspunkte in Wortlaut und Systematik der Vorschrift fern. Sie ist jedenfalls beim verteidigten Angeklagten nicht geboten. Der rechtskundige Verteidiger wird - wie hier - die entsprechende Sachleitungsverfügung des Vorsitzenden kritisch am Gesetzeswortlaut überprüfen und sie gegebenenfalls beanstanden (§ 238 Abs. 2 StPO; vgl. Basdorf, StV 1997, 489, 490; Ventzke, NStZ 2005, 396). Abgesehen davon hat der Vorsitzende den Angeklagten vor Schluss der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gerichtliche Entscheidung mitgeteilt, dass die drei nach Fristablauf gestellten Beweisanträge im Urteil beschieden werden würden.

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme (vgl. § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO) im Zeitpunkt der Fristbestimmung abgeschlossen war, weil dies nicht beanstandet wurde. Eingedenk der im Übrigen präzise bezeichneten Verfahrensbeanstandungen und des insoweit vollständigen Vortrags der rügebegründenden Tatsachen schließt der Senat aus, dass die Beschwerdeführer auch eine Rüge mit der bezeichneten Angriffsrichtung erheben wollten. Ihm wäre im Übrigen eine dahingehende Prüfung deshalb unmöglich, weil nicht mit der notwendigen Bestimmtheit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt wird, dass die Beweisaufnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich nicht abgeschlossen gewesen wäre. Unabhängig davon könnte der Senat der überwiegenden Ansicht im Schrifttum nicht beitreten, die dafür auch die Bescheidung sämtlicher gestellter Beweisanträge als notwendig ansieht (vgl. BeckOK-StPO/Bachler, 49. Ed., § 244 Rn. 30; LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 358g; MüKo-StPO/Trüg/Habetha, aaO, 9244 Rn. 185i; KK-StPO/Krehl, aaO, § 244 Rn. 87b; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 95b; Mosbacher, NStZ 2018, 9, 10; Schneider, aaO, 493).

aa) Bereits der Gesetzeswortlaut gibt Anlass zu einer zumindest differenzierten Sichtweise. Anders als bei § 258 Abs. 1 StPO (vgl. Schlothauer, aaO, S. 823) ist nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO der Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme maßgeblich. Damit ist gesetzlich ein tragfähiger Anhalt dafür gegeben, hierfür allein den durch § 244 Abs. 2 StPO verlangten gerichtlichen Beweis zu verstehen. Verdeutlicht wird dies überdies durch das Partizip "vorgesehen"; hierdurch wird die Erledigung des durch den Vorsitzenden bereits zu Beginn des Hauptverfahrens (vgl. § 214 Abs. 1 und 2, §§ 221, 222 StPO) geplanten und strukturierten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 StR 300/20, BGHSt 66, 96, 99), oder aber in späterer Prozesslage modifizierten Beweisprogramms (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22 Rn. 9; Krehl in FS Fischer, 2018, S. 705, 708; Schlothauer, aaO, S. 824; Schneider, aaO, 491) in Bezug genommen.

bb) Dieses restriktive Begriffsverständnis wird durch das Ergebnis einer gesetzessystematischen Betrachtung bestätigt. Im Anschluss an § 243 StPO regelt § 244 Abs. 1 StPO den weiteren Ablauf der Hauptverhandlung, in der das Gericht - in den Grenzen des § 244 Abs. 2 StPO - mit den zulässigen Beweismitteln des Strengbeweises die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung schafft. Hingegen behandelt § 244 Abs. 3 bis 5 StPO, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang die Verfahrensbeteiligten auf das gerichtliche Beweisprogramm Einfluss nehmen und einen geltend gemachten Beweiserhebungsanspruch durchsetzen können. Ein Antrag nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO kann als Prozesserklärung eines Verfahrensbeteiligten eine Beweiserhebung über das vom Gericht für erforderlich und ausreichend Gehaltene (§ 244 Abs. 2 StPO) hinaus erzwingen. Der noch nicht beschiedene oder abgelehnte Antrag selbst ist allerdings weder in formeller noch in materieller Hinsicht Teil der Beweisaufnahme.

cc) Für dieses Verständnis der Norm sprechen auch ihr Sinn und Zweck. Bei der teleologischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO dem Tatgericht ermöglichen soll, nach Durchführung der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme den Abschluss des Verfahrens zügig herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 34; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22 Rn. 33). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn die Verfahrensbeteiligten die Fristbestimmung durch sukzessives Anbringen von Beweisanträgen (vgl. Niemöller, JR 2010, 332; Tully, ZRP 2014, 45, 46) vereiteln könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22 Rn. 27, 33). Dass diese Besorgnis eines verzögerten Verfahrensabschlusses in einer vorangerückten Prozesslage nicht etwa fernliegt, vermag der Senat auch den hier von der Revision mitgeteilten Tatsachen zu entnehmen. In ihrem Beschluss vom 29. Juli 2022 stellte die Strafkammer dar, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers S.          auf Nachfrage angegeben habe, "er könnte bereits vorbereitete Beweisanträge stellen, werde dies aber ggf. auch erst später tun".

e) Das Landgericht ist schließlich auch ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass eine fristgerechte Antragstellung nicht gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 StPO unmöglich war.

aa) Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, sind mit diesem die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO).

bb) Dem wird der in den Beweisanträgen enthaltene Tatsachenvortrag nicht gerecht.

(1) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass mit den drei verspäteten Beweisanträgen auf den Beschluss vom 4. Oktober 2022 reagiert worden sei, mit dem der - vor Fristablauf gestellte - Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt worden war. Erst die Begründung des Ablehnungsbeschlusses habe sie in die Lage versetzt, Beweisanträge im Hinblick auf die Konkretisierung des Tatzeitraums, des genauen Standortes des Lkw sowie zu den örtlichen Begebenheiten zu stellen.

(2) Der damit allein vorgetragene Hinweis auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) erweist sich zum Beleg der Unmöglichkeit einer Antragstellung vor Fristablauf als unzureichend.

Es bleibt schon offen, warum die Beschwerdeführer nicht bereits mit dem fristgerecht gestellten Beweisantrag die Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten entweder - als Ergebnis eigener Nachforschungen - mitgeteilt oder aber unter Beweis gestellt haben. Dass die nunmehr vorgebrachten Tatsachen für die begehrte Tatrekonstruktion von Bedeutung sein würden, lag bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf der Hand.

Im Übrigen ist die hiesige Konstellation entgegen dem Revisionsvorbringen auch mit einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 35; BVerfG, StV 2020, 805; BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 StR 300/20, BGHSt 66, 96, 97, 102; BeckOK-StPO/Bachler, aaO, § 244 Rn. 30; MüKo-StPO/Trüg/Habetha, aaO, 9244 Rn. 185y mwN) nicht vergleichbar. Die Strafkammer hat mit ihrem Ablehnungsbeschluss nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO lediglich eine durch Prozesserklärung der Beschwerdeführer erwirkte Entscheidung getroffen. Der durch den fristgerecht gestellten Antrag ausgelösten Begründungspflicht (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) hat die Strafkammer entsprochen, nicht aber dadurch die Frist nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO nachträglich teilweise desavouiert. Dem vom Beschwerdeführer im Kern geltend gemachten Anspruch auf die Fortführung des "formalisierten Dialogs" steht die wirksam gesetzte Frist des Vorsitzenden gerade entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 StR 300/20, BGHSt 66, 96, Rn. 16).

(3) Soweit das Revisionsvorbringen überdies auf eine den Beweisanträgen an einem der folgenden Sitzungstage im Rahmen einer unstatthaften Beanstandung (§ 238 Abs. 2 StPO; vgl. aber auch BVerfG, aaO) nachgeschobene Erklärung Bezug nimmt, durfte die Strafkammer deren Inhalt unberücksichtigt lassen, weil diese Tatsachen nicht zugleich mit den Beweisanträgen, sondern verspätet vorgebracht wurden (vgl. § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO). Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass ein Nachschieben von Gründen im Rahmen des § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO nicht zulässig ist (vgl. zu den anderslautenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO LR/Stuckenberg, aaO, § 244 Rn. 359r; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 98; Mosbacher, NStZ 2018, 9, 12; Schneider, NStZ 2019, aaO, 500).

Ungeachtet dessen war dieses Vorbringen auch in der Sache ungeeignet, die Unmöglichkeit der Fristeinhaltung zu belegen. Zum einen wird damit kein tragfähiger prozessualer Anlass für die Unmöglichkeit einer fristgerechten Antragstellung vorgebracht; insbesondere begründete die vom Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss erwähnte Möglichkeit eines auch im Fall II.2 eingesetzten weiteren Lkw keine Hinweispflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 153/22 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 97; nachstehend 5.). Zum anderen zielen die drei Beweisbegehren nicht auf diesen Umstand ab, sondern auf das Verschaffen weiterer, von der Anzahl eingesetzter Fahrzeuge unabhängiger Beweistatsachen.

f) Durch dieses Ergebnis wird der Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren nicht verletzt (vgl. zu etwaigen Bedenken BverfG, StV 2020, 805). Den Verfahrensbeteiligten wird durch die Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO die Möglichkeit nicht genommen, Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht befinden muss. Beschränkt wird allein der Anspruch, etwaige Ablehnungsgründe noch vor Abschluss der Beweisaufnahme zu erfahren. Vor dieser Begrenzung erhalten die Beteiligten angesichts der Fristsetzung Gelegenheit, in der Hauptverhandlung zu bescheidende Beweisanträge zu stellen. Machen sie hiervon nicht Gebrauch, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich. Ergibt sich allerdings aus erneuten Beweiserhebungen oder gerichtlichen Hinweisen nach Fristablauf das Bedürfnis weiterer Beweisanträge, ist gewährleistet, dass darüber wie sonst auch noch während der Hauptverhandlung befunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2021 - 3 StR 300/20, BGHSt 66, 96 Rn. 23; vom 30. August 2022 - 5 StR 153/22 Rn. 5).

4. Die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der drei nach Fristablauf gestellten Beweisanträge in den Urteilsgründen als bedeutungslos beanstandet wird (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), bleiben - auch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat sämtliche Beweisanträge rechtsfehlerfrei beschieden.

5. Auch die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO dringt nicht durch.

a) Durch diese Regelung in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18). Der Gesetzgeber hat insoweit an die ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277 S. 37). Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. MüKo-StPO/Norouzi, aaO, § 265 Rn. 48 ff. mwN) sollten kodifiziert, noch weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18; LR/Stuckenberg, aaO, § 265 Rn. 50; Ceffinato, JR 2020, 6, 8 f.).

Es bestehen demnach Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte, ferner bei einem ungenau gefassten konkreten Anklagesatz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO; Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384; vom 22. November 2022 - 2 StR 262/22), wenn die Veränderung der Sachlage in ihrem Gewicht einer veränderten Rechtslage gleichkommt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37). Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indizien nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der Neuregelung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO, mwN).

b) Eine Hinweispflicht der Strafkammer bestand danach nicht.

aa) Der vom Anklagesatz abweichende Umstand, dass im Fall II.2 nicht nur der Lkw des Angeklagten S.         zum Abtransport des Stehlguts eingesetzt wurde, vermochte als unwesentliche Konkretisierung des Tatablaufs keine Hinweispflicht auszulösen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Urteil vom 5. November 2002 - 1 StR 254/02, StraFo 2003, 95); es fehlt bereits an dem für eine effektive Verteidigung notwendigen Gewicht (vgl. Arnoldi, NStZ 2020, 99, 101). Die Strafkammer hat weder Tatzeit oder -ort noch die Tatrichtung abweichend von der zugelassenen Anklage festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 223 ff.). Dies gilt gleichermaßen für die Identität der Beteiligten.

bb) Überdies war den Beschwerdeführern die den Schluss auf den Einsatz eines zweiten Fahrzeugs im Fall II.2 tragende Beweistatsache jedenfalls seit dem Zwischenverfahren bekannt.

(1) Für die Frage, ob sich die Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO geändert hat, kommt nicht nur dem Anklagesatz, sondern sämtlichen in der Anklageschrift enthaltenen Informationen Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für im Zeitpunkt der Anklageerhebung aktenkundige objektive Beweismittel (vgl. § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Eingang in die Beweismittelliste (§ 200 Abs. 1 Satz 3 StPO) oder gar eine Erwähnung im wesentlichen Ermittlungsergebnis gefunden haben (§ 200 Abs. 2 StPO). Zwar bindet der Inhalt der Beweismittelliste weder das Gericht (vgl. §§ 214, 221, 222, 244 Abs. 2 StPO; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22 Rn. 38) noch die Staatsanwaltschaft (vgl. § 214 Abs. 3, § 222 Abs. 1 Satz 3 StPO). Da der Zusammenstellung aber regelmäßig eine wertende Auswahl durch die Anklagebehörde zugrundeliegt (vgl. LR/Stuckenberg, aaO, § 200 Rn. 38; MüKo-StPO/Wenske, aaO, § 200 Rn. 69), lässt sich aus ihr ein Rückschluss auf die Bedeutung der darin enthaltenen Beweismittel bereits für Eröffnungsentscheidung und Verteidigungsmöglichkeiten im Zwischenverfahren (§ 201 StPO) ziehen.

(2) Die Beschwerdeführer wussten ab Bekanntgabe der Anklageschrift, dass die Staatsanwaltschaft von einer Beteiligung des Angeklagten S.         im Fall II.1 auch aufgrund einer Videoaufzeichnung und Screenshots ausging. Erwähnt wurde dieser Sachbeweis, dessen Inhalt der Senat hier den ihm aufgrund der Sachrüge zugänglichen Urteilsgründen entnimmt, sowohl in der Beweismittelliste, als auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Aktenkenntnis der Verteidiger (§ 147 Abs. 1 StPO) sowie deren Pflicht, ihre Mandanten grundsätzlich über die Inhalte der Akten zu unterrichten (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 102; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, StV 2015, 10, 11; SSW-StPO/Beulke, 5. Aufl., § 147 Rn. 22 mwN), war auch für die Beschwerdeführer ersichtlich, dass der Einsatz mehrerer Fahrzeuge dem angenommenen hinreichenden Tatverdacht zugrunde lag. Betreffend Fall II.1 beanstandet die Revision einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auch nicht. Vor dem Hintergrund des geringen Zeitabstands zwischen den Taten, dem durch den konkreten Anklagesatz ausgewiesenen nämlichen modus operandi und der Einbindung mehrerer "unbekannter Mittäter" musste sich dem Beschwerdeführer ein tatgerichtlicher Schluss auf den Einsatz mehrerer Fahrzeuge auch im Fall 2 der Anklage (Fall II.2) aufdrängen. Die vom Landgericht vorgenommene Konkretisierung innerhalb der möglichen Variationen des Tatgeschehens im weiteren Sinne konnte die Angeklagten deshalb nicht überraschen.

cc) Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beschwerdeführer tatsächlich durch die Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos und damit durch Inhalt und Ablauf der Hauptverhandlung über diese auch für Fall II.2 bedeutsame Beweisgrundlage unterrichtet wurden. Der Senat neigt allerdings dazu, bei § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auch die Information eines Angeklagten durch den weiteren Verfahrensablauf, insbesondere durch die Inhalte der Hauptverhandlung, als bedeutsam anzusehen (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Arnoldi, aaO, 101; Ceffinato, aaO, 13; Schlosser, NStZ 2020, 267, 269; offengelassen von BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 2 StR 315/19 Rn. 2). Dieses Normverständnis wird insbesondere durch den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte nahegelegt (aA BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18, NStZ 2019, 236; vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18, NJW 2019, 2486; vom 31. August 2021 - 4 StR 108/21, NStZ-RR 2021, 346; KK-StPO/Bartel, aaO, § 265 Rn. 26; LR/Stuckenberg, aaO, § 265 Rn. 50 mwN; Pauly, StraFo 2023, 418, 420; differenzierend hingegen BeckOK-StPO/Eschelbach, 50. Ed., § 265 Rn. 38).

II.

Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Dies gilt auch für die Strafaussprüche betreffend die Angeklagten Y.    und K.    . Hingegen halten die Einziehungsentscheidungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, was beim Angeklagten S.         die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.1 und II.2 sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich zieht.

1. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.

a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Tatmittel eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22).

b) Hieran fehlt es. Weder lässt sich den Urteilsgründen eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20). Es ist auch nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den - bislang nicht festgestellten - Wert des Lastkraftwagens und die erhebliche Verschuldung des Angeklagten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. zu Sonderkonstellationen etwa BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - 6 StR 333/20).

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) bedarf der Korrektur. Der Wert des Erlangten beträgt - worauf das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat - 816.824,94 Euro. Der Senat hat den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.

3. Die Aufhebung der Einziehung des Kraftfahrzeugs zieht hinsichtlich des Angeklagten S.         den Wegfall der Strafen für die Fälle II.1 und II.2 und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Tatgericht bei Anwendung der vorgenannten Maßgaben mildere Strafen festgesetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 - 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89, 90; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 452/18; vom 30. März 2023 - 2 StR 288/22).

4. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Lkw sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.

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