Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 597/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Einziehungsentscheidung ist auch insoweit im Ergebnis rechtsfehlerfrei, als die jeweiligen Fördergelder unmittelbar auf ein Konto der „C. AG“ überwiesen wurden. Denn der Angeklagte ist mit diesen Geldern „nach Gutdünken“ verfah- ren, hat sie mithin nach freiem Belieben zwischen seiner „Privatsphäre“ und der Sphäre der AG „hin- und hergeschoben“. Unter solchen Vorzeichen ist die An- nahme gerechtfertigt, dass es sich bei dem Vermögen der „C. AG“ und dem Privatvermögen des Angeklagten nur um scheinbar getrennte Vermögensmassen gehandelt bzw. der Angeklagte eine Trennung zwischen den Vermögensmassen tatsächlich nicht vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323).
Sander Schneider König Mosbacher Köhler
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.