Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 597/19

published on 09/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 597/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 597/19
vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR597.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Einziehungsentscheidung ist auch insoweit im Ergebnis rechtsfehlerfrei, als die jeweiligen Fördergelder unmittelbar auf ein Konto der „C. AG“ überwiesen wurden. Denn der Angeklagte ist mit diesen Geldern „nach Gutdünken“ verfah- ren, hat sie mithin nach freiem Belieben zwischen seiner „Privatsphäre“ und der Sphäre der AG „hin- und hergeschoben“. Unter solchen Vorzeichen ist die An- nahme gerechtfertigt, dass es sich bei dem Vermögen der „C. AG“ und dem Privatvermögen des Angeklagten nur um scheinbar getrennte Vermögensmassen gehandelt bzw. der Angeklagte eine Trennung zwischen den Vermögensmassen tatsächlich nicht vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323).
Sander Schneider König Mosbacher Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 17/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 486/18 vom 17. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2019:170119B4STR486.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.