Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2009 - 5 StR 595/08

bei uns veröffentlicht am05.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 595/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass
a) der Angeklagte W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und
b) hinsichtlich der Angeklagten B. und W. jeweils drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten W. wird die Gebühr für das Revisionsverfahren jedoch um ein Viertel ermäßigt; die Staatskasse trägt insoweit auch ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur- teilt. Gegen den Angeklagten W. hat es wegen Betruges in 13 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen beider Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Revision des Angeklagten W. hat hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruches Erfolg. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten W. ebenso wie gegen den Nichtrevidenten E. nach der bis zum Beschluss des Großen Senats BGHSt 52, 124 geltenden Verfahrensweise zunächst aus unvermindert festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren festgesetzt. Während es bei dem Angeklagten W. eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in Höhe von 18 Monaten anerkannt hat, hat es bei dem Nichtrevidenten eine solche in Höhe von zwei Jahren angenommen und gegen diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich dieses Angeklagten eine weitergehende Verfahrensverzögerung stattgefunden haben könnte. Vielmehr hat das Landgericht für sämtliche Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten festgestellt. Da der Umstand, dass der Nichtrevident E. geständig war, zu dessen Gunsten zwar bei der Gesamtstrafe, aber nicht nochmals bei der Kompensation berücksichtigungsfähig ist, bestand für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Angeklagten insoweit kein Raum. Der Senat setzt deshalb, weil eine Zurückverweisung zu einer unvertretbaren weiteren Verfahrensverzögerung führen würde, von sich aus die Kompensation auf zwei Jahre fest, zumal dieselbe Kompensation auch im Hinblick auf den Angeklagten B. bestimmt wurde. Dies führt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung allein aufgrund der zeitbedingten Begleitumstände zweifelsfrei nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Dem Landgericht obliegen die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen (§ 56a ff. StGB).
3
2. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eingetretene weitere Verzögerung wird für beide Angeklagte angeordnet, dass jeweils drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Ausgleich für vollstreckt gelten. Zur Begründung für den Anlass der Kompensation nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts; die im Vergleich höhere Bemessung ist dem weiteren Zeitablauf geschuldet.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.