Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - 5 StR 567/12

published on 15/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - 5 StR 567/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 567/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
. G r ü n d e
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 mit Beschluss vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 30. April 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt.
2
Der Senat war aufgrund der zum Teil urteilsfremden Behauptungen und Erwägungen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren, die auch in dem mit einer Verfahrensrüge vorgelegten schriftlichen Sachverständigengutachten keinen Beleg fanden, nicht gehalten, im Freibeweisverfahren die wissenschaftliche Tragfähigkeit des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Altersvergleichs von mittels Kugelschreibern geleisteten Unterschriften aufzuklären.
3
Auch die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten für das Revisionsverfahren lag vor. Die nunmehr in der Anhörungsrüge mit nachgereichtem ärztlichen Attest ab dem 4. September 2012 – sechs Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – aufgrund einer Erschöpfungsdepression behauptete Verhandlungsunfähigkeit hinderte den Senat nicht an einer Sachentscheidung. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung seines Rechtsmittels in der Lage war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, vom 23. Februar 2006 – 4 StR 513/05, und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154). Mangels hinreichend konkreter entge- genstehender Anhaltspunkte bestand keine Veranlassung ein Sachverständigengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Verurteilten im Revisionsverfahren einzuholen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.