Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - 5 StR 541/11

published on 25.01.2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - 5 StR 541/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 541/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt, und im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch wegen eingetretener Teilverjährung zu korrigieren und der Strafausspruch aufzuheben.
2
Ergänzend bemerkt der Senat:
3
Die von der Revision beanstandete Verbescheidung des Beweisantrags zu 3 (Klärung der Urheberschaft einer Einzelfingerspur eines Dritten; Revisionsbegründung S. 30) kann sich lediglich auf die Beweisbehauptung 3 a, nicht aber auf die Behauptungen 3 b und c beziehen, weil Letztere die Bewertung von 22 oder 25 Spuren voraussetzen.
4
Die auch vom Generalbundesanwalt insoweit vermisste nähere Begründung der Bedeutungslosigkeit zu 3 a ergibt sich aus den sich mit mehreren Spurenverursachern befassenden Erwägungen des Landgerichts unter 3 b (Revisionsbegründung S. 55), die in der Sache auch eine Wiederholung der thematisch gleichen Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 2011 (Revisionsbegründung S. 21) sind.
5
Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer nicht bedacht haben könnte, dass auch die Fingerspuren des Angeklagten wegen der unsorgfältigen Reinigung der Spielautomaten nicht vom Tattag, sondern wie für die übrigen Spuren angenommen, aus der Zeit davor hätten stammen können. Die Fingerabdrücke des auch hinsichtlich eines früheren Aufenthalts in der Spielothek schweigenden Angeklagten sind jedenfalls ein ihn – wenn auch schwächer – belastendes Indiz.
6
Der Wegfall der tateinheitlich ausgeurteilten Freiheitsberaubung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil dieser zweifelsohne von dem Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Der neue Tatrichter wird den Vollstreckungsstand der an sich einbeziehungsfähigen Geldstrafen zu prüfen und gegebenenfalls § 55 StGB anzuwenden haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es hierfür auf den Zeitpunkt des hier verfahrensgegenständlichen Urteils ankommt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.