Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - 5 StR 506/07

22.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 506/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 40 Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, die er nachträglich auf den Strafausspruch beschränkt hat, hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3
a) Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – im Blick auf die gewerbsmäßige Begehung der Taten den für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat allerdings strafschärfend gewertet , dass der Angeklagte „eine Zentralfigur des Geschehens“ gewesen sei, „der die anderen Tatbeteiligten zur Mitarbeit bewegte und ihnen die notwendigen Tatmittel für Fälschungen überhaupt erst zur Verfügung stellte“ (UA S. 27). Diese Umstände werden indes durch die Feststellungen nicht belegt: In der Mehrzahl der Fälle mit Ausnahme der Fälle II. 14, II. 29, II. 34 bis 36, II. 38, II. 41 und II. 43 der Urteilsgründe war Initiator der gesondert Verfolgte He. , der den Kontakt zu den Fahrzeughaltern herstellte, den Nichtrevidenten N. zum Erstellen inhaltlich falscher Abgas-Prüfberichte veranlasste, gleichzeitig über den Angeklagten andere Personen mit der Fälschung der Prüfberichte, Fahrzeugscheine und Prüfplaketten beauftragte und das Geschäft insgesamt mit der abschließenden Übergabe der Fälschungsobjekte gegen Entgelt abwickelte. Demgegenüber bestand die Aufgabe des Angeklagten mit Ausnahme der genannten Fälle überwiegend darin, dem He. den Schlüssel für den Briefkasten des J. zu übergeben, damit jener dort die zu fälschenden Fahrzeugscheine einwerfen konnte. Auch im Übrigen beschränkte sich die Mitwirkung des Angeklagten im Wesentlichen darauf, die zu fälschenden Fahrzeugscheine an die Fälscher zu übergeben.
4
Soweit dem Angeklagten in der Einleitung zu den Tatschilderungen das Überlassen von Stempeln, Software, Berichtbögen und Prüfplaketten zur Last gelegt wird, findet dies bei den Feststellungen zu den einzelnen Fällen ebenfalls keine Entsprechung. So bleibt dem Senat die Überprüfung verwehrt , ob dies lediglich in der Richtung zu verstehen ist, dass der Angeklagte die etwa vom Mitangeklagten He. beschafften Fälscherutensilien lediglich weiterleitete oder ob er bei dem Beschaffungsakt selbst beteiligt war. Insbesondere fehlt es in denjenigen Fällen, in denen sich die Tatbeteiligung des Angeklagten auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, an konkreten Feststellungen zur Weiterleitung der vorgenannten Fälscherutensilien.
5
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessung in den Fällen, in denen sich die Mitwirkung des Angeklagten auf die Übergabe des Briefkastenschlüssels beschränkte, die Straffindung in den übrigen Fällen beeinflusst hat. Um den nunmehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf.
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - 5 StR 506/07 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.