Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2002 - 5 StR 50/02

bei uns veröffentlicht am09.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 50/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002

beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N D und M D gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftlichen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte – wie zutreffend verkündet – im Fall 2 der Geiselnahme in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision den Nebenklägern M S , K S ,J Sc , C M und G M entstandenen notwendigen Auslagen.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2002 - 5 StR 50/02 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.