Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 5 StR 487/19

bei uns veröffentlicht am22.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 487/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:221019B5STR487.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme des – planmäßiges Vorgehen voraussetzenden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3 Hinterlist 1) – Merkmals der Hinterlist (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn das Landgericht hat die Verwirklichung von zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung durch den jedenfalls den Tatbestand nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllenden Angeklagten nicht straferschwerend gewichtet. Mutzbauer Schneider König Berger Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03

bei uns veröffentlicht am 15.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 249/03 vom 15. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 249/03
vom
15. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht den Überfall des Angeklagten auf D. Z. als hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bewertet. Zwar ist ein Überfall nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa - wie hier - plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vorgeht , um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (RGSt 65, 65 [66], BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nach dem Weg - (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 - "Gute Nacht, Iwan"; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10 m.w.N.). Dem entsprach die Vorgehensweise des Angeklagten. Er und sein Begleiter - seit Wochen in Frankreich und Deutschland mittellos auf dem Rückweg in ihr Heimatland, nun seit Tagen im Ufergestrüpp des Rheins biwakierend - besuchten zunächst ihr Opfer an dessen Angelplatz, tauschten sich mit ihm 45 Minuten lang freundschaftlich aus, unter ausführlicher Besichtigung der später geraubten Angelausrüstung, rauchten und tranken mit ihm - zwei Tage zuvor bei einem Kleintierzuchtverein gestohlenen - Wein. So von Freundlichkeit umgarnt und deshalb offensichtlich ohne jeden Zweifel an der Friedfertigkeit auch des Angeklagten passierte D. Z. bei seinem Aufbruch eine halbe Stunde später unbefangen den Lagerplatz der beiden und verabschiedete sich noch mit einer grüßenden Handbewegung, um kurz darauf vom Angeklagten, der ihm nachgeschlichen war, unvermittelt hinterrücks überfallen zu werden. Dies war hinterlistig.
Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.