Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 StR 472/16

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 472/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR472.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Selbst wenn es sich bei den Bestimmungen unter Nummern 1 bis 2 des Testaments der C. W. – wie mit dem Schriftsatz der Verteidigung vom 22. Dezember 2016 entgegen der bisher auch vom Angeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen Rechtsansichten erstmals vorgetragen – um Zweckauflagen gemäß § 2193 BGB handeln sollte, ist dem in diesem Fall als Alleinerben anzusehenden Zeugen S. W. durch die Auskehrung von 1,4 Millionen Euro an den Zeugen V. ein Vermögensschaden entstanden. Da die Zahlung offensichtlich jeden der von der Erblasserin bestimmten Zwecke verfehlte, wäre der Beschwerte weiterhin zur Vollziehung der Auflagen verpflichtet und könnte gemäß § 2194 BGB hierauf in Anspruch genommen werden. Für jeden denkbaren Fall der Auslegung der entsprechenden Testamentsbestimmungen gilt, dass der Angeklagte eine Zahlung an einen Unberechtigten geleistet hat, ohne dass damit erbrechtliche Ansprüche oder Auflagen zum Erlöschen gebracht worden wären. Ob damit gerechnet werden kann, dass künftig
entsprechende Ansprüche tatsächlich mit Erfolg geltend gemacht werden, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensnachteil vorliegt, auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung ankommt.

Mutzbauer Sander Schneider
Dölp König

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 StR 472/16 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist


(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so k

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2194 Anspruch auf Vollziehung


Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zus

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.