Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - 5 StR 378/02
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
5 StR 378/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 26. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - 5 StR 378/02 zitiert 2 §§.
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind
- 1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, - 3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung), - 4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, - 5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, - 6.
das vorläufige Berufsverbot.
(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.