Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 5 StR 376/14

published on 27.08.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 5 StR 376/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 376/14
vom
27. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten G. und T. gegen das
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten
T. freilich mit der Klarstellung, dass dieser Angeklagte
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA
S. 38, 44, 52, 53).
Jeder Beschwerdeführer – der Angeklagte D. nach Rücknahme
seiner Revision – hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/14 vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. A
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/14 vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. A
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.