Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2019 - 5 StR 345/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung ; im Übrigen ist sie ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten G. offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 3
- a) Nach den Feststellungen begann der durch das Vorgehen des Haupttäters Ed. überrumpelte Geschädigte, der aus Angst um sein Leben gegen die Wegnahme seines Handys keinen Widerstand geleistet hatte, „aufzubegehren“ und rief um Hilfe. Daraufhin griff der Angeklagte E. zugunsten des Ed. in das Geschehen ein und hielt dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Hiermit sollte eine Alarmierung hilfsbereiter Dritter verhindert werden, die zum Verlust des Handys hätte führen können. Ed. reagierte auf das Aufbegehren des Geschädigten, indem er sein mitgeführtes Messer zog und ihm auf kurze Distanz vor das Gesicht hielt. Er wollte ihn hiermit zum Schweigen bringen und zugleich von einem Versuch abhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der Angeklagte E. , der den von Ed. mit dem Messereinsatz verfolgten Zweck erkannte, blieb bei seinem Entschluss, ihn zu unterstützen. Er hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff.
- 4
- b) Der Haupttäter Ed. hatte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genügt nach herrschender Auffassung zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342, 343, und vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 299/13, StV 2014, 282, 283; vgl. zum Streitstand MüKoStGB-Sander, 3. Aufl., § 250 Rn. 34, 59). Bei seiner Förderung der Beutesicherung hatte der Angeklagte E. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Einsatz des Nötigungsmittels durch Ed. erkannt und in seinen Gehilfenvorsatz aufgenommen.
- 5
- c) Der Senat ändert den Schuldspruch ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte E. sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
- 6
- Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei gleichbleibendem Strafrahmen eine noch niedrigere als die erkannte Bewährungsstrafe gegen den Angeklagten E. verhängt hätte.
- 7
- 2. Der Angeklagte G. ist durch den Schuldspruch lediglich wegen Beihilfe zum Diebstahl nicht benachteiligt.
Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Prof. Dr. Mosbacher Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.