Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2001 - 5 StR 333/01

bei uns veröffentlicht am21.08.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 333/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 21. August 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001

beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des Angeklagten K ist der Senat aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2001 - 5 StR 333/01 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.