Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2001 - 5 StR 333/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des Angeklagten K ist der Senat aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause
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Referenzen - Gesetze
Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.