Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 5 StR 330/18

bei uns veröffentlicht am01.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 330/18
vom
1. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR330.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 sowie dessen sofortige Beschwerde gegen die im genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Größe der Bohrlöcher genügt auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer legt weder die Fotografien von den Bohrlöchern vor, unter anderem aus denen sich deren Größe ergeben soll, noch die Tatort- und Ermittlungsberichte, auf die – neben den Fotografien – die Strafkammer ihre Feststellungen zur Größe der Bohrlöcher von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm gestützt hat (UA S. 45).
2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des Polizeiberichts vom 16. November 2013 in die Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt jedoch mit dem Aufdruck: „Sachbearbeiter: A. PK“ und endet mit „A. , PK“. Damit ist klar erkennbar, auf wessen Erkenntnissen die in dem Bericht beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere (Unterschrifts-)Form der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden erfordert die Vorschrift nicht (vgl. LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden.
Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen


(1) Verlesen werden können 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen a) öffentlicher Behörden,b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowiec) der Ärzte eines ge

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2019 - 1 StR 57/19

bei uns veröffentlicht am 07.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/19 vom 7. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070819B1STR57.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Verlesen werden können

1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a)
öffentlicher Behörden,
b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie
c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung,
5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und
6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.

(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.