Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 5 StR 320/18

bei uns veröffentlicht am01.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 320/18
vom
1. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR320.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände entfällt und ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß ge- gen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mona- ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der – vom Landgericht nicht eingezogenen – Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen.
3
2. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von Wirkstoffgutachten und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses insgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das Landgericht gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhalb sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheits- strafe verhängt, die andernfalls „nicht mehr in Betracht gekommen“ wäre (UA S. 16). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts und des Generalbundesanwalts ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat jedenfalls ausreichend.
4
3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).
Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2018 - 5 StR 575/17

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 575/17 vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:210218B5STR575.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhör
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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - 4 StR 297/18

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 297/18 vom 8. November 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:081118B4STR297.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesger

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 575/17
vom
21. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:210218B5STR575.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Der Angeklagte hat mit seinem insoweit als Verfahrensrüge auszulegenden Vorbringen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt, dass das Verfahren nach Urteilsverkündung am 18. März 2016 und Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle am 3. Juni 2016 dadurch verzögert wurde, dass das schriftliche Urteil nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 31. Juli 2017 auf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden vom 11. August 2017 erst am 18. August 2017 zugestellt wurde. Einen Grund für die Verzögerung der Urteilszustellung um mehr als ein Jahr ist nicht ersichtlich.
3
Zur Kompensation dieser nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen , der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Diese Kompensation kann der Senat selbst aussprechen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321, und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.). Er hat dabei insbesondere die Belastung des Angeklagten durch eine mit seiner Haftverschonung am Tag der Urteilsverkündung verhängte Meldeauflage sowie die Dauer der Verzögerung berücksichtigt. Beides verlangte nach einer über die – vom Generalbundesanwalt beantragte – Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinausgehenden Kompensation. Der Senat hält insoweit einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat für angemessen.
4
Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp Berger

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.