Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - 5 StR 311/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Angeklagten vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. am 29. Mai 2012 erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die vom Angeklagten gefertigten Anlagen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, deren Inhalt zum Verständnis der Verfahrensrügen unerlässlich ist, der Niederschrift nicht beigefügt , geschweige denn in diese argumentativ eingearbeitet waren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 496/08, NStZ 2009, 585 mwN).
Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. Dezember 2008 konnten bereits deshalb nicht gemäß § 55 StGB in die Verurteilung einbezogen werden, weil in jenes Urteil eine Freiheitsstrafe von acht Mona- ten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 2. August 2007 einbezogen worden war, das Zäsurwirkung entfaltete.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
Die vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. abgegebenen Stellungnahmen des Angeklagten vom 5. Juli 2012 und 30. Juli 2012 lagen vor.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.