Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 5 StR 280/18


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe neben dem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang „die verhängte Nebenfolge“ berücksichtigt. Dies lässt besorgen, dass es den präventiven Rechtscharakter der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages verkannt und der vermögensordnenden Maßnahme deshalb eine ihr nicht zukommende strafmildernde Wirkung zugebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17). Der Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nicht beschwert.
Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.