Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2017 - 5 StR 269/17

bei uns veröffentlicht am10.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 269/17
vom
10. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR269.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 15. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts betreffend die Verfahrensrüge zum Selbstleseverfahren bemerkt der Senat: Sollte sich die Rüge allein auf ein nicht prozessordnungsgemäß durchgeführtes Selbstleseverfahren beziehen, weil es trotz der protokollierten Aushändigung des vom Verteidiger übergebenen und zum Gegenstand des Selbstleseverfah- rens bestimmten „Anlagenkonvoluts“ an den Angeklagten, den Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Nebenklägervertreterin, die Sachverständigen und die Schöffen an der ausdrücklichen, das Selbstleseverfahren beendenden Feststellung fehlt, dass die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 StPO), so beruht das Urteil angesichts der glaubhaften Angaben der Nebenklä- gerin nicht auf dem Inhalt der in der Entscheidung verwandten Chat-Passagen zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin S.. Diese sind von der Strafkammer nur bestärkend angeführt worden.
Eine Aufklärungsrüge bezüglich anderer Chats, die nicht Gegenstand des Urteils sind, die aber nach Meinung der Revision hätten erörtert werden müssen, ist nicht zulässig erhoben worden.
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2017 - 5 StR 269/17 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren


(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.