Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - 5 StR 259/18

published on 19/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - 5 StR 259/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 259/18
vom
19. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR259.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. August 2017 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „10. Teil- und Grundurteil“ entfällt.

b) Das Grundurteil wird wie folgt gefasst: „Der Anspruch des Adhäsionsklägers auf Ersatz der ihm durch die Tat vom 10. September 2016 entstandenen mate- riellen Schäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt.“
c) Die Adhäsionsentscheidung wird dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
2
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge betreffend die Verletzung rechtlichen Gehörs den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Nach der durchgeführten Protokollberichtigung ist nämlich davon auszugehen, dass sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat (Protokollband S. 6). Dem entsprechen die Urteilsgründe (UA S. 27). Abgesehen davon hatte der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung bis hin zum letzten Wort jede Möglichkeit, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.
3
2. Die Adhäsionsentscheidung bedarf in mehreren Punkten der Klarstellung.
4
a) Die Zwischenüberschrift („Teil- und Grundurteil“) muss entfallen. Das Landgericht hat dem Angeklagten das vom Adhäsionskläger beantragte Schmerzensgeld in vollem Umfang zuerkannt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum es insoweit ein „Teilurteil“ hätte aussprechen sollen. Die missverständli- chen Ausführungen, wonach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die „haftungsbegründende Verletzung … des Eigentums“ berücksichtigt worden seien (UA S. 48), gefährden den Schmerzensgeldausspruch letztlich nicht.
5
b) Hinsichtlich des Grundurteils war zum Ausdruck zu bringen, dass dieser sich nur auf die materiellen Schäden aufgrund der durch den Angeklagten verübten Verwüstung der Wohnung des Adhäsionsklägers bezieht.
6
c) Gibt das Gericht – wie hier – einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, ist insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 StR 488/17 mwN). Der Senat hat die Adhäsionsentscheidung diesbezüglich ergänzt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die
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published on 23/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 488/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:230118U5STR488.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.