Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2009 - 5 StR 241/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.
- 2
- Der Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
- 3
- Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im engeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) – lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verweisung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall dargestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der erheblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.
- 4
- Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.