Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2004 - 5 StR 230/04

published on 16/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2004 - 5 StR 230/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 230/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung (qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt indes mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der unbestrafte 43jährige Angeklagte, dem die Wohnung wegen Mietschulden gekündigt war und dessen Möglichkeit, seine Habseligkeiten bei einem Bekannten unterzustellen, sich zerschlagen hatte, sah sich drei Tage vor dem Gerichtstermin auf die Räumungsklage seiner Vermieterin in einer ausweglosen Situation. Um von ihr Geld zu erlangen, überfiel er in den frü- hen Morgenstunden die Vermieterin beim Verlassen des gemeinsam be- wohnten Hauses mit einer entladenen Schreckschußpistole, um Geld von ihr zu erlangen. Auf ihre Gegenwehr versetzte er der Frau heftige Schläge mit der Pistole auf den Kopf; er erbeutete schließlich einen Bargeldbetrag von
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it der er anschließend kein Geld abheben konnte, weil ihm eine falsche PIN-Nummer genannt worden war.
Das Landgericht wertet das Vorgehen des Angeklagten als planvoll. Diese Wertung kann der Senat nicht nachvollziehen. Nach den getroffenen Feststellungen zeichnet sich die Tat vielmehr durch besondere Sinnlosigkeit aus. Gerade ein Überfall auf seine Vermieterin – die im selben Haus wohnte und ihn daher offenbar kannte – konnte kaum als geeignet angesehen werden , dem Angeklagten einen nachhaltigen Ausweg aus seiner bedrängten persönlichen Situation zu eröffnen. Hatte der Angeklagte mit dem Entladen der Waffe noch das Ziel verfolgt, Verletzungen seines Opfers zu vermeiden, handelte er diesem Ziel nach der zu erwartenden Gegenwehr der Geschädigten sofort diametral entgegen, indem er die Frau durch die Schläge mit der Waffe erheblich verletzte. Schließlich erscheint das Durchtrennen des Kabels eines Faxgerätes als objektiv wenig geeignet zur damit erstrebten Fluchterleichterung.
Die Kopflosigkeit der Tat, deren Hintergrund das Landgericht letztlich nicht näher ausgeleuchtet hat, hätte bei der Gesamtwürdigung, ob – ungeachtet der schweren Folgen für die Geschädigte – ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehen war, mitbedacht werden müssen. Daher hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Wenngleich bislang sonst keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen – deren Ausschluß kommt nach der Gesamtheit der Feststellungen ersichtlich nicht in Betracht –, kann sich die von der Verteidigung erstrebte psychiatri-
sche Begutachtung des Angeklagten vor der neuen Hauptverhandlung empfehlen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
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published on 07/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 52/06 vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.