Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2009 - 5 StR 216/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Verurteilten durch den oben näher bezeichneten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2
- Mit am 3. August 2009 eingegangenem Schreiben des Verurteilten vom 30. Juli 2009 hat dieser einen (fristgerechten) Antrag nach § 356a StPO gestellt, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Dies trifft indes angesichts des Vorbringens des Verurteilten offensichtlich nicht zu. Basdorf Raum Schaal Dölp König
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.