Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 5 StR 196/18


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner „die Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 9.450 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der An- geklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
- 2
- Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insofern bestehen – ungeachtet der fehlerhaften Schätzung der Höhe des Erlangten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 5 StR 109/18 in der Parallelsache) – erhebliche Bedenken, ob der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beute in den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Fällen 1 und 2 erlangte (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17, NStZ-RR 2018, 240). Insoweit kann – anders als bei dem gesondert Verurteilten M. als Kopf der Bande – nicht schon ohne weiteres aus der vom Landgericht nicht näher ausgeführten Rolle des Angeklagten als „Logisti- ker“ eine unmittelbare Verfügungsgewalt über die erbeuteten Gelder abgeleitet werden. Über einen etwaigen Anteil an der Beute nach deren Aufteilung lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nichts entnehmen.
- 3
- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mosbacher Köhler


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
- 1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat, - 2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder - 3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.