Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2010 - 5 StR 148/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen und der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 2010: Die Verfahrenskosten bemessen sich anhand der abgeurteilten , nicht der eingestellten Tatvorwürfe. Die getroffene Entscheidung im Adhäsionsverfahren ist angemessen; ihr Ergebnis bestimmt hier den Streitwert.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.