Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - 5 StR 135/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zulasten des Angeklagten von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich im Fall 3 der Anklageschrift nicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können. Dem Angeklagten waren in der Anklage neun tatmehrheitlich begangene Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter Ziffer 3 vorgeworfen worden, am 22. Dezember 2014 mit seiner Abnehmerin A. den Verkauf von 1 g Kokain telefonisch verabredet zu haben. Diesen Vorwurf hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen (UA S. 32). Es hätte den Angeklagten deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegte konkurrenzrechtliche Bewertung der Betäubungsmittelverkäufe als ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Bewertungseinheit ) teilweise freisprechen müssen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338; Beschluss vom 19. April 2016 – 3 StR 3/16 mwN).
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- 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die beiden Beweisantragsrügen sind unbegründet. Zwar ist die in den Ablehnungsbeschlüssen des Landgerichts gewählte Formulierung, der vom Antragsteller angestrebte Rückschluss aus der Indiztatsache sei möglich, aber nicht „zwingend“ , missverständlich. Der Senat kann indes den Beschlussgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, weshalb das Landgericht den Indiztatsachen keinen Einfluss auf seine Überzeugungsbildung beimessen wollte.
König Berger
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.