Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - 5 AR (VS) 88/19

published on 04/02/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - 5 AR (VS) 88/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 AR (VS) 44/19
5 AR (VS) 88/19
vom
4. Februar 2020
in der Justizverwaltungssache
des
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
ECLI:DE:BGH:2020:040220B5AR.VS.44.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 2019, 21. Oktober 2019 und 28. Oktober 2019 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Der Beschwerdeführer hat in durch das Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Justizverwaltungssachen Ablehnungsgesuche gegen an den jeweiligen Beschlüssen beteiligte Richter gestellt, die durch das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 1., 21. und 28. Oktober 2019 jeweils als unzulässig verworfen wurden. Die hiergegen gerichteten „sofortigen Beschwerden“ des Betroffenen sind entsprechend § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 – 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96; zur Anwendbarkeit der Grundsätze der StPO für das Beschwerdeverfahren nach § 23 EGGVG Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 1 f.). Auch als Rechtsbeschwerden wären sie unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 EGGVG nicht vorliegen.
2
Soweit das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse vom 21. und 28. Oktober 2019 gleichzeitig Anhörungsrügen des Beschwerdeführers verworfen hat, sind diese Entscheidungen unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 33a Rn. 10).
3
Weitere gleichgelagerte Eingaben wird der Senat – auch zur Vermeidung von Kostenfolgen für den Beschwerdeführer – nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 AR [VS] 5/17, NStZ-RR 2017, 122).
Sander Schneider König
Berger Mosbacher
Vorinstanz:
Hamm, OLG, 21.11.2019 – III-1 VAs 98/18
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.