Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 5 AR (VS) 61/18
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR (Vs) 61/18
vom
6. November 2018
in der Bußgeldsache
des
ECLI:DE:BGH:2018:061118B5AR.VS.61.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- Gegen den Beschluss des Kammergerichts ist eine (weitere) Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO). Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden.
Mosbacher Köhler
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 5 AR (VS) 61/18
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 5 AR (VS) 61/18
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 5 AR (VS) 61/18 zitiert 1 §§.