Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2011 - 4 StR 80/11

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die Annahme des Landgerichts, die Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwischen diesen beiden Betrugstaten besteht nicht nur, wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Darüber hinaus täuschte der Angeklagte die beiden geschädigten Kapitalanleger durch wahrheitswidrige Erklärungen bei einem gemeinsamen Treffen in der Wohnung eines der Geschädigten ; im Anschluss daran unterschrieben beide jeweils die vom Angeklagten entworfene Vereinbarung einer Kapitalanlage "in Zusammenarbeit mit der Investmentbank (USA)" (UA 33). Damit liegt ein Fall gleichartiger Tateinheit vor, den der Senat bei der gebotenen Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog) im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.
- 3
- Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zum Wegfall der für die Tat II. 2. b der Urteilsgründe zum Nachteil des Geschädigten R. verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses ändert den Gesamtschuldgehalt der Tat jedoch nicht; in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Franke Mutzbauer

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.