Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 4 StR 79/09

bei uns veröffentlicht am25.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 79/09
vom
25. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2009 beschlossen
:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2009 die Revision des Verurteilten verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet.
2
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. März 2009 zu den bis dahin von dem Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. November 2008 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2009 geäußert. Auch dieses Schreiben lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzugeben, damit dieser seine Antragsschrift ergänzt (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – 3 StR 229/08).
4
Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 4 StR 514/07 m. w. N.).
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 4 StR 79/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 4 StR 79/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 4 StR 79/09 zitiert 2 §§.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 4 StR 79/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2009 - 4 StR 79/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 4 StR 514/07

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/07 vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen: Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen G

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2008 - 3 StR 229/08

bei uns veröffentlicht am 21.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.; hier: Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gemäß § 356 a StPO be

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 229/08
vom
21. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.;
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gemäß
§ 356 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:


1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher Stellung genommen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist nicht begründet.
2
Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Senat auf Einzelausführungen eines weiteren Verteidigers zur Sachrüge, die dieser erst nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem Verwerfungsbeschluss nicht ausdrücklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich, dass der Senat diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe.
3
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher be- gründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen , dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht weiter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen zur Sachrüge die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt.
Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 514/07
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Berücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wurde , kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2
Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006 - 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann