Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 622/10
vom
22. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2011 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2010 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei hält auch insoweit rechtlicher Prüfung stand, als das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsmäßig im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Allerdings würde es für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht ausreichen, dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477). Erforderlich für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist vielmehr, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Um- fang zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - 1 StR 522/94, NStZ 1995, 85; vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97, NStZ 1998, 305, 306, und vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, NStZ 2000, 657, 660). So liegt es hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur zur Aufnahme der Prostitution, sondern auch zu deren Fortsetzung gebracht, indem er, sobald die Nebenklägerin diese Tätigkeit beenden wollte, jeweils erneuten Druck auf sie ausgeübt und dadurch einen Sinneswandel bewirkt hat (UA 13, 15). Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2011 - 4 StR 622/10 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 232 Menschenhandel


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden i

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2008 - 4 StR 327/08

bei uns veröffentlicht am 28.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 327/08 vom 28. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2008 gemäß §
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2011 - 4 StR 622/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2018 - 4 StR 336/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 336/17 vom 12. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:120418U4STR336.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerich

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 327/08
vom
28. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28. August 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2008, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig ist;
b) in den Aussprüchen über die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsmäßig im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prostitution gebracht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), "weil er sich aus den Prostitutionseinkünften der Nebenklägerin eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollte" , reicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht aus. Gewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660). Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist zwar schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (vgl. BGH NStZ 1998, 305, 306 m.N.). Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Wiederholungsabsicht gehandelt hat, ist aber nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können und ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend.
3
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es diese nicht dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 232 Abs. 3 StGB sondern dem milderen Strafrahmen des Abs. 1 dieser Vorschrift entnommen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
4
Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer