Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 4 StR 573/13

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR573/13
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revisionen der Angeklagten S. K. und D. B. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013 werden verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, jedoch hat er die den Nebenklägern aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Angeklagten S. K. und D. B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Angeklagte S. K. hat zudem die aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Ko. zu tragen , der Angeklagte B. hat zudem die aufgrund seines Rechtsmittels im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen der Nebenkläger Ko. und S. zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten B. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S. K. und B. . Der Angeklagte G. hat sein auf die Verletzung des Verfahrens - und des materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Tatkomplex beschränkt. Die Revision des Angeklagten G. hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie die Rechtsmittel der Angeklagten S. K. und B. insgesamt - unbegründet.
2
1. Das Landgericht hat beim Angeklagten G. zwar Vorahndungen festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die gegen ihn in den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 verhängten Ahndungen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat diese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 409/13 mwN).
3
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende


(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - 4 StR 409/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 409/13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 409/13
vom
22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Verbüßter Jugendarrest ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat zwar die Vorahndungen des Angeklagten festgestellt , es aber versäumt mitzuteilen, ob die beiden gegen ihn verhängten Jugendarreste von zwei bzw. vier Wochen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die beiden zugrunde liegenden Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09) und die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Strafe angeordnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG).
3
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
RiBGH Dr. Mutzbauer ist erkrankt und deshalb an der Beifügung der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Bender

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.