Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2008 - 4 StR 517/08

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist mit den Feststellungen zum Ladezustand der verwendeten Schusswaffe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die Verurteilung wegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, da die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die zur Bedrohung des Zeugen M. eingesetzte Gaswaffe (Gaspistole oder -revolver) geladen war. Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.; Senat StraFo 2008, 85), eine ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegenüber dem Absatz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist.
- 3
- Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zum Ladezustand der Waffe getroffen werden können. Er hebt daher dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend das Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können – wie auch der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entnommen werden kann – bis auf diejenigen zum Ladezustand der eingesetzten Waffe bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
- 4
- Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob sich der Angeklagte in Frankreich in Auslieferungshaft befunden hat.
Solin-Stojanović Ernemann

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.