Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 4 StR 468/16
published on 31.01.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 4 StR 468/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 468/16
vom
31. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landau in der Pfalz vom 20. April 2016 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR468.16.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken :
Die sachverständig beratene Strafkammer hat mit ausführlicher Begründung rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB verneint und dementsprechend hinsichtlich beider Taten eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. Die anders lautende Wendung im Rahmen der Ausführungen zur Begründung des Maßregelausspruchs beruht ersichtlich auf einem Formulierungsversehen.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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2 Referenzen - Gesetze
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
Annotations
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.