Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - 4 StR 447/17

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht geprüft und zu der für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorverurteilung nur unzureichende Feststellungen getroffen hat.
- 3
- 1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat am 17. Juli 2016 und damit einen Tag vor seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen durch das Amtsgericht Essen-Borbeck am 18. Juli 2016 (Az. ). Ob diese Gesamtgeldstrafe im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils – nicht ausschließbar im Wege der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe – bereits vollstreckt war, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. War die Strafe am 24. April 2017 noch nicht erledigt, hätte die Strafkammer über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit den zugrunde liegenden – ebenfalls nicht mitgeteilten – Einzelstrafen entscheiden müssen. Andernfalls wäre ein Härteausgleich in Erwägung zu ziehen.
- 4
- 2. Dieser Rechtsfehler nötigt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs , soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, sondern auch zur Aufhebung der im Übrigen rechtsfehlerfrei verhängten Freiheitsstrafe. Andernfalls könnte der neue Tatrich- ter einen gegebenenfalls erforderlichen Härteausgleich nicht vornehmen. Die zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben.
Bender Quentin

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.