Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 4 StR 402/18

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (A. III. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist nicht zulässig erhoben, weil der Revisionsführer die in dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Aktenteile (ein polizeilicher Vermerk und verschiedene Listen) nicht vorlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen wäre die Rüge als Beweisantragsrüge auch unbegründet , weil der Beweisantrag keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung enthielt und der Ablehnungsbeschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist. Soweit der Revisionsführer geltend macht, das Landgericht habe auch seinen am selben Tag gestell- ten Antrag auf Einholung eines „forensischen IT-Sachverständigengutachtens“ rechtsfehlerhaft abgelehnt (A. IV. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) entspricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, da der Antragsschriftsatz nur auszugsweise vorgelegt wird und im Ablehnungsbeschluss erörterte Teile des Antrags (Ziffer 3) nicht mitgeteilt werden. Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil die Strafkammer den Antrag ohne Rechtsfehler abgelehnt hat.
Die erste Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, obgleich die Urteilsgründe die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2014 nicht mitteilen. Denn der Senat kann schon mit Rücksicht auf die Vielzahl der in diese Gesamtstrafe eingegangenen, im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen und der bereits danach sehr maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe ausschließen, dass diese Gesamtstrafe – auch mit Rücksicht auf das nicht ausdrücklich angesprochene Gesamtstrafenübel – rechtsfehlerhaft gebildet worden ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

Annotations
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.