Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2002 - 4 StR 384/02

published on 12/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2002 - 4 StR 384/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 384/02
vom
12. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend bei beiden Taten einen – jeweils tateinheitlich mit versuchtem Mord, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwirklichten – gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen. Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeklagten – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB („Hindernisbereiten“), sondern den Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB („ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“). Nach den Urteilsfeststellungen warf der Angeklagte in beiden Fällen von einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagen und bewirkte durch das Auftreffen der Gegenstände deren konkrete Gefährdung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf den Verkehrsraum bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 41, 231, 234), sondern sie richtete sich unmittelbar gegen die fah- renden Fahrzeuge. Dies stellt einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff dar.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 14/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 450/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 2010, an der teilgenommen haben:
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.