Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2012 - 4 StR 364/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in sieben Fällen im Versuch handelnd,dabei in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in elf Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in fünf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten V. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in vier Fällen im Versuch handelnd, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in sechs Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in vier Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt.
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- 1. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 30. August 2012 Bezug genommen.
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- 2. a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten S. im Fall II. 63 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten (UA 116) bzw. vier Jahren (UA 118) verhängt hat, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefochtene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, dass die Angeklagte in diesem Fall zu einer Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist. Dadurch ist sie schon angesichts der Summe der Einzelstrafen unter keinem Gesichtspunkt beschwert.
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- b) Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Angeklagten V. dahin zu berichtigen, dass er statt wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen lediglich in drei Fällen verurteilt ist, ist der Senat nicht gefolgt. Zwar hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zum Ausdruck gebracht, dass es bei Urteilsverkündung in einem Fall das Fehlen der erforderlichen Verfahrensvoraussetzung im Sinne des § 303c StGB übersehen hat. Der Generalbundesanwalt hat indes in seiner Zuschrift an den Senat rein vorsorglich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch hinsichtlich der Sachbeschädigungen bejaht und damit – wie auch noch im Revisionsverfahren zulässig (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 285; BGH, Urteil vom 15. September 1987 – 5 StR 127/87, BGHR StGB § 303c Öffentliches Interesse 1) – das Prozesshindernis beseitigt.
Quentin Reiter
Annotations
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.