Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 355/09

bei uns veröffentlicht am09.02.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 355/09
vom
9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
2
1. Der Rüge liegt folgendes zu Grunde:
3
Das Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Zeuginnen B. und N. H. zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der dies bestreitet , die abgeurteilten Taten zum Nachteil dieser Zeuginnen begangen hat. Im Rahmen der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Glaubhaftigkeitsprüfung hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die Aussagen der Zeuginnen "zum eigentlichen Kerngeschehen eine hohe Konstanz in Bezug auf die Anga- ben bei der Polizei, über die [die] Kriminalbeamtin Ba. berichtete, ... " [UA 10] aufweisen. Tatsächlich ist diese Kriminalbeamtin, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden.
4
2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht damit den Bericht der Zeugin Ba. im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ohne dass diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Zwar hat der Generalbundesanwalt erwogen, ob der Inhalt der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen H. auch auf anderem Wege, etwa durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte an die Zeuginnen oder durch die Bekundungen der mit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung befassten Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann. Angesichts der Besonderheiten des Falles würde dies der Rüge aber nicht den Boden entziehen, weil das Landgericht ausdrücklich gerade auf das Zeugnis der Kriminalbeamtin abgestellt hat.
5
3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 355/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 355/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 355/09 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 355/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 355/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - 2 StR 219/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 219/12 vom 12. September 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2012 - 5 StR 210/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2012

5 StR 210/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision

Referenzen

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.