Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 4 StR 349/14

published on 18.11.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 4 StR 349/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR349/14
vom
18. November 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes bzw. Beihilfe zum schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. November 2014 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 21. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von allen drei Angeklagten erhobenen Rügen der unzulässigen Verwertung
von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sind
nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionen wollen
die Unzulässigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung u.a. daraus
herleiten, dass „aktenkundige Berichte… vom 03.05., 08.06., 11.06. und vom
12.06.2012“ mit einer in der Revisionsbegründung zitierten Verwendungsbeschrän-
kung versehen gewesen seien, die in einem weiteren Bericht vom 13. Juni 2012 nicht
wirksam aufgehoben worden sei. Diese Berichte werden jedoch nicht bzw. nur unvollständig
mitgeteilt, so dass der gerügte Rechtsfehler auf Grund der Revisionsbegründung
nicht erschöpfend überprüft werden kann. Im Übrigen wären die Verfahrensrügen
aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen auch in der
Sache erfolglos.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.