Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - 4 StR 328/09
published on 24/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - 4 StR 328/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 328/09
vom
24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund
vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass es sich aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes verbietet, Kopien von Lichtbildern
pornographischen Inhalts in die Urteilsgründe aufzunehmen (vgl. BGH,
Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer
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published on 02/02/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 570/05 vom 2. Februar 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, § 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F. § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setz
published on 24/11/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Novemb
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Novemb
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