Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2016 - 4 StR 317/16

bei uns veröffentlicht am17.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 317/16
vom
17. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. April 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten Diebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt“ und die Verwaltungsbehörde an- gewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 2016 u.a. ausgeführt: „Allerdings ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener fahr- lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4) in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: 1. Da die Trunkenheitsfahrt mit dem geraubten BMW zugleich die Wegnahmehandlung des Fahrzeugs darstellt, steht die Fahrt in Tateinheit mit dem besonders schweren Raub.
2. Die Trunkenheitsfahrt stellt sich – soweit es die Gefährdung der Polizeibeamten und des Polizeifahrzeugs betrifft – als Polizeiflucht dar, bei welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Gefährdungen und Schädigungen Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit waren (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014, 4 StR 520/13).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des Falles II. 4 auf – unzweifelhaft gegebene – fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) umstellen und das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten II. 3 und II. 4 korrigieren.
Durch die beantragte Korrektur entfällt die für den Fall II. 4 festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe wirkt hierdurch angesichts der verbleibenden Einzelstrafen nicht berührt.“
3
Dem stimmt der Senat zu. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Mitschleifen des Zeugen W. und der Anstoß an eine Holzpalisade auf dem Parkplatz der Firma I. trunkenheitsbedingt waren. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Fälle II. 3 und 4 eine niedrigere Sperrfrist verhängt hätte.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR520/13
vom
11. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 gemäß
§ 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2013 wird
a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen,
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit , alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
3
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 er- folgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt.
4
Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.